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50 Jahre Humanae Vitae - die Berufung der ehelichen Liebe und die Weitergabe des Lebens
Radio Maria Österreich, 05.09.2018, Sendereihe „Katechismus“, 15.20 – 16.00 Uhr

Josef Spindelböck

Vor genau 50 Jahren – am 25. Juli 1968 – hat Papst Paul VI. die Enzyklika „Humanae vitae“ über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens unterzeichnet. Papst Franziskus wird seinen Vorgänger Paul VI. am 14. Oktober 2018 heiligsprechen.

Die Enzyklika „Humanae vitae“ ist in den Grundaussagen hochaktuell, ja sie hat sich inzwischen als prophetisch erwiesen, da sie angesichts der damals stattgefundenen „sexuellen Revolution“ bestimmte Werte des Ehe- und Familienlebens in klarer und mutiger Weise benannt und sich im Namen Christi für die Würde des Menschen und der ehelichen Liebe eingesetzt hat.

 

Die Kontroverse um Humanae vitae

Infolge der 1951 gemachten Erfindung und der seit 1960 bestehenden US-Erstzulassung der „Antibabypille“, kurz auch „Pille“ genannt, als oral einzunehmendes Hormonpräparat mit der Wirkung der Verhütung einer Empfängnis bzw. in gewissen Fällen auch der Verhinderung der Einnistung einer bereits befruchteten Eizelle, d.h. eines Embryos, in der Gebärmutter der Frau, wurden sowohl gesellschaftlich als auch kirchlich von manchen Personen große, ja euphorische Erwartungen geweckt. Es war nun – wie es schien – auf billige und ungefährliche Weise für jede Frau möglich geworden, die Auswirkungen eines sexuellen Aktes im Hinblick auf die Zeugung von Kindern zu unterbinden und auf diese Weise den sexuellen Akt vom Zeugungsakt zu entkoppeln. Infolge der Technik- und Wissenschaftsgläubigkeit der Zeit und in Zusammenhang mit den Bewegungen der Emanzipation der Frau sowie der Absage an jede Form von Autorität, wie sie in der Studentenrevolution des Jahres 1968 zum Ausdruck kam, stand die Kirche scheinbar auf verlorenem Posten. Sollte sie wider Erwarten diese moderne Entwicklung bejahen, so kam sie nach Einschätzung mancher Beobachter immer noch zu spät. Der Kirche haftete das Image des Fortschrittsfeindlichen und Lebensverneinenden an; sie würde durch ihre willkürlichen Verbote den Menschen in der Suche nach Erfüllung – auch durch die nun mögliche völlig folgenlose Ekstase sexueller Lust – behindern und verdiene es nicht, weiter ernst genommen zu werden.

Das 2. Vatikanische Konzil ging auf diese Herausforderungen der Zeit ein. In der Frage der sog. Geburtenregelung, besser der „verantwortlichen Elternschaft“ beschränkte es sich aber auf eine erneute Vorlage der sittlichen Grundsätze. Das Lehramt der Kirche wollte eine umfassende Stellungnahme erst vorbereiten; Papst Paul VI. fiel diese undankbare und doch so notwendige Aufgabe zu. Er ließ sich ausreichend beraten, wobei sich zwei Richtungen herauskristallisierten. Eine Mehrheit dieser Berater in einer speziellen Kommission empfahl dem Papst die Freigabe der „Pille“ für katholische Christen unter gewissen Bedingungen; eine Minderheit sah eine solche Entscheidung als nicht mit dem natürlichen Sittengesetz vereinbar an und trat für die Weitergeltung des absoluten Verbotes der Empfängnisverhütung ein. Nicht aus Willkür oder Rechthaberei, sondern nach wohlerwogener Prüfung und im Bewusstsein der schmerzhaften Konsequenzen für ihn selber und viele andere Menschen, die er enttäuschen musste, legte Papst Paul VI. schließlich mit Datum vom 25. Juli 1968 die Enzyklika „Humanae vitae“ über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens vor.

Darin hielt er unter anderem fest, dass der Mensch die von Gott festgelegte „unlösbare Verknüpfung der beiden Sinngehalte – liebende Vereinigung und Fortpflanzung –, die beide dem ehelichen Akt innewohnen … nicht eigenmächtig auflösen“ dürfe (HV 12). Dies geschieht durch jede Form der künstlichen Verhütung. Daher erklärte Papst Paul VI. unmissverständlich: „Der direkte Abbruch einer begonnenen Zeugung, vor allem die direkte Abtreibung – auch wenn zu Heilzwecken vorgenommen –, sind kein rechtmäßiger Weg, die Zahl der Kinder zu beschränken, und daher absolut zu verwerfen. Gleicherweise muss, wie das kirchliche Lehramt des Öfteren dargetan hat, die direkte, dauernde oder zeitlich begrenzte Sterilisierung des Mannes oder der Frau verurteilt werden. Ebenso ist jede Handlung verwerflich, die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im Anschluss an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel.“ (HV 14)

Erlaubt ist hingegen bei Vorliegen eines gerechten Grundes die Inanspruchnahme der unfruchtbaren Perioden des Zyklus der Frau, sodass aller Voraussicht nach keine Empfängnis zustande kommt: „Wenn also gerechte Gründe dafür sprechen, Abstände einzuhalten in der Reihenfolge der Geburten – Gründe, die sich aus der körperlichen oder seelischen Situation der Gatten oder aus äußeren Verhältnissen ergeben –, ist es nach kirchlicher Lehre den Gatten erlaubt, dem natürlichen Zyklus der Zeugungsfunktionen zu folgen, dabei den ehelichen Verkehr auf die empfängnisfreien Zeiten zu beschränken und die Kinderzahl so zu planen, dass die oben dargelegten sittlichen Grundsätze nicht verletzt werden.“ (HV 16)

So gesehen liegt also gemäß der Lehre der Kirche, wie sie in „Gaudium et spes“, der Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute des 2. Vatikanischen Konzils, Nr. 50, sowie in „Humanae vitae“ formuliert wird, die Entscheidung über die Zahl der Kinder in der Verantwortung der Eltern, die sich im Hinhören auf Gott und aufeinander in ihrem Gewissen ein Urteil bilden müssen angesichts der materiellen, psychischen und physischen sowie auch sozialen und religiösen Faktoren, die hier in die Erwägung einzubeziehen sind. Im Hinblick auf die anzuwendende Methode der verantwortlichen Elternschaft dürfen die Gatten freilich nicht nach eigener Willkür vorgehen, „sie müssen sich vielmehr leiten lassen von einem Gewissen, das sich auszurichten hat am göttlichen Gesetz; sie müssen hören auf das Lehramt der Kirche, das dieses göttliche Gesetz im Licht des Evangeliums authentisch auslegt.“ (GS 50) Und das Konzil fährt fort: „Wo es sich um den Ausgleich zwischen ehelicher Liebe und verantwortlicher Weitergabe des Lebens handelt, hängt die sittliche Qualität der Handlungsweise nicht allein von der guten Absicht und Bewertung der Motive ab, sondern auch von objektiven Kriterien, die sich aus dem Wesen der menschlichen Person und ihrer Akte ergeben und die sowohl den vollen Sinn gegenseitiger Hingabe als auch den einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe wahren. Das ist nicht möglich ohne aufrichtigen Willen zur Übung der Tugend ehelicher Keuschheit. Von diesen Prinzipien her ist es den Kindern der Kirche nicht erlaubt, in der Geburtenregelung Wege zu beschreiten, die das Lehramt in Auslegung des göttlichen Gesetzes verwirft.“ (GS 51)

Genau hier hat der selige Papst Paul VI. mit seiner Enzyklika „Humanae vitae“ die Lehrtradition der Kirche fortgesetzt und auf die Herausforderungen unserer Zeit angewandt.

Die nachfolgenden Päpste haben die Lehre von „Humanae vitae“ bestätigt und vertieft. Insbesondere hat sich der heilige Papst Johannes Paul II. in seinem Apostolischen Schreiben „Familiaris consortio“ vom 22. November 1981 dieser Thematik gewidmet. Die Katechesen zur „Theologie des Leibes“, welche er gehalten hat, verstand er als Kommentar zu „Humanae vitae“.

Die Ehe- und Familienpastoral der Kirche muss gerade um der Würde des Menschen willen und in Wertschätzung der ehelichen Liebe die in „Humanae vitae“ vorgestellte so großartige und beglückende Vision der menschlichen Liebe als Abbild und Teilnahme an der Liebe des dreifaltigen Gottes neu herausstellen und vermitteln.

40 Jahre nach „Humanae vitae“ – also 2008 – wurden in Österreich von bischöflicher Seite in den „Standards der Eheseminare für Brautpaare“ klare Vorgaben und Richtlinien für eine Ehevorbereitung und Ehebegleitung getreu der Lehre der Kirche erlassen.

Bereits drei Jahre zuvor (2005) schrieben die österreichischen Bischöfe in ihrem Dokument „Leben in Fülle“: Die von der Kirche anerkannte Methode der natürlichen Empfängnisregelung setzt „ein verlässliches Wissen vom Zyklus der weiblichen Fruchtbarkeit sowie die Bereitschaft, sich zu bestimmten Zeiten der sexuellen Vereinigung zu enthalten, voraus“ und „wird aufgrund ihres generell hohen Grades an Sicherheit bei richtiger Anwendung und entsprechender Motivation inzwischen auch von medizinischer Seite anerkannt.“ Und die Bischöfe fassen im Sinne von „Humanae vitae“ in positiver Weise zusammen: „Besondere Vorteile der natürlichen Empfängnisregelung, die von ihrem Grundansatz her mit einer Haltung grundsätzlicher Offenheit gegenüber dem Kind verbunden ist, sind Selbstkontrolle, größere Aufmerksamkeit für den Partner sowie für die Funktionen des Organismus, die Einbeziehung der Verantwortung beider Partner sowie der Ausschluss gesundheitlicher Risken und Abhängigkeiten von pharmazeutischen Präparaten, aber auch die Vermeidung von Situationen des Drucks von außen. Auch medizinisch gesehen ist dies der gesündere Weg.“

Papst Franziskus hat, in Fortführung zweier Bischofssynoden, in seinem Nachsynodalen Apostolischen Schreiben „Amoris laetitia“ vom 19. März 2016 ausdrücklich gewürdigt, dass Paul VI. in „Humanae vitae“ „das innere Band zwischen der ehelichen Liebe und der Weitergabe des Lebens ans Licht gehoben“ hat (Nr. 68). Diese Botschaft gelte es wiederzuentdecken (Nr. 82). In gewissenhafter Wahrnehmung ihrer Berufung zu verantworteter Elternschaft sollen die Eheleute „zur Anwendung der Methoden, die auf den ‚natürlichen Zeiten der Fruchtbarkeit‘ (Humanae vitae, 11) beruhen … ermutigt werden“ (Nr. 222).

 

Das Wesen der ehelichen Liebe und die beiden Sinngehalte des ehelichen Aktes

Im Anschluss an die Darlegungen Pauls VI. in der Enzyklika „Humanae vitae“ (Nr. 9) können vier wesentliche Aspekte der ehelichen Liebe aufgezeigt werden:

1. „An erster Stelle müssen wir sie als vollmenschliche Liebe sehen; das heißt als sinnenhaft und geistig zugleich. Sie entspringt darum nicht nur Trieb und Leidenschaft, sondern auch und vor allem einem Entscheid des freien Willens, der darauf hindrängt, in Freud und Leid des Alltags durchzuhalten, ja dadurch stärker zu werden: so werden dann die Gatten ein Herz und eine Seele und kommen gemeinsam zu ihrer menschlichen Vollendung.“

  • Grundlegend ist die Frage: Wer ist der Mensch? Wenn er wirklich „animal rationale“ (d.h. ein vernünftiges Lebewesen) ist, dann überragt er durch seine Geistigkeit wesentlich das Tier. Die menschliche Liebe kann demgemäß in jenem spezifischen Vollsinn, der in der Ehe vorausgesetzt wird, nur eine personale Liebe sein, die sowohl das geistige als auch das emotionale und sinnlich-erotische Element beinhaltet und auch den leiblichen Ausdruck dieser Liebe (in der sexuellen Hingabe) entsprechend gestaltet und durchformt.
  • Entgegen einer verflachten Sichtweise, die in der Liebe nur eine Emotion sieht und demgemäß auch für den Bestand der Ehe zu Schlussfolgerungen gelangt, dass dieser Bund nur so lange halten könne, als diese emotionale Liebe spürbar sei, wird auf die Verankerung der Liebe in der freien Willensentscheidung der Gatten füreinander hingewiesen (ehelicher Konsens, Ja-Wort). Damit ist die Grundlage dafür gelegt, dass sich diese eheliche Liebe auch in Not und Bedrängnis vertiefen kann. Sie ist auch dann in Treue lebendig, wo ursprüngliche romantische Gefühle verschwunden sind oder sich in eine neue Form der Zuneigung gewandelt haben.

 

2. „Weiterhin ist es Liebe, die aufs Ganze geht; jene besondere Form personaler Freundschaft, in der die Gatten alles großherzig miteinander teilen, weder unberechtigte Vorbehalte machen noch ihren eigenen Vorteil suchen. Wer seinen Gatten wirklich liebt, liebt ihn um seiner selbst willen, nicht nur wegen dessen, was er von ihm empfängt. Und es ist seine Freude, dass er durch seine Ganzhingabe bereichern darf.“

  • In der Ehe handelt es sich um die Gemeinschaft des Lebens und der Liebe, in der einer für den anderen da ist und einsteht. Auch wenn es praktisch gewisse Aufteilungen der Aufgaben und auch der Verwaltung des ehelichen bzw. persönlichen Vermögens geben darf, so soll die grundlegende Einheit der Herzen gewahrt sein. Diese aufs Ganze gehende Liebe fragt nicht zuerst nach Nutzen oder Vorteil, nach sozialem Status und Reichtum oder sexueller Befriedigung, sondern sucht die Person des geliebten Partners um ihrer selbst willen und erstrebt deren Wohl und Heil.
  • Wesentlich ist der Gottesbezug: Nicht der Partner wird in der Ehe zum „Ersatz-Gott“ (bzw. zur „Göttin“), sondern weil beide gemeinsam sich in ihrer Liebe für Gott offenhalten, wird gerade der tiefste Bereich ihrer Person zum Ort echter Gemeinsamkeit miteinander.

 

3. „Die Liebe der Gatten ist zudem treu und ausschließlich bis zum Ende des Lebens; so wie sie Braut und Bräutigam an jenem Tag verstanden, da sie sich frei und klar bewusst durch das gegenseitige eheliche Jawort aneinander gebunden haben. Niemand kann behaupten, dass die Treue der Gatten – mag sie auch bisweilen schwer werden – unmöglich sei. Im Gegenteil. Zu allen Zeiten hatte sie ihren Adel und reiche Verdienste. Beispiele sehr vieler Ehepaare im Lauf der Jahrhunderte sind der Beweis dafür: Treue entspricht nicht nur dem Wesen der Ehe, sie ist darüber hinaus eine Quelle innigen, dauernden Glücks.“

  • Das Wesen der ehelichen Liebe verlangt Ausschließlichkeit, d.h. es gibt nur einen einzigen Partner, mit dem diese Liebe im Schutzraum ehelicher Intimität geteilt wird. Die Monogamie entspricht sowohl der Würde der Person als auch der spezifischen Eigenart ehelicher Liebe. Damit ist auch die Unauflöslichkeit verbunden. Für Christen ergibt sich eine besondere Stärkung dadurch, dass sie im Sakrament Anteil haben an der unauflöslich-treuen Verbindung Christi, des Bräutigams, zu seiner Kirche als Braut.

 

4. „Diese Liebe ist schließlich fruchtbar, da sie nicht ganz in der ehelichen Vereinigung aufgeht, sondern darüber hinaus fortzudauern strebt und neues Leben wecken will. ‚Ehe und eheliche Liebe sind ihrem Wesen nach auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet. Kinder sind gewiss die vorzüglichste Gabe für die Ehe und tragen zum Wohl der Eltern selbst sehr bei.‘ (GS 50)“

  • Die eheliche Liebe ist als solche (unabhängig davon, ob dies auch praktisch realisiert werden kann) offen für Kinder. Die personale Liebe der Gatten macht sie zu Mitarbeitern Gottes des Schöpfers, indem sie bereit sind, Kindern das Leben zu schenken. Es gibt nicht nur eine leibliche, sondern auch eine geistige und geistliche Vater- und Mutterschaft.

Die angeführten Merkmale der ehelichen Liebe gelten für das eheliche Leben als Ganzes. Sie verdichten sich gleichsam im ehelichen Akt. In Anwendung darauf spricht das kirchliche Lehramt deshalb von „einer von Gott bestimmten unlösbaren Verknüpfung der beiden Sinngehalte – liebende Vereinigung und Fortpflanzung –, die beide dem ehelichen Akt innewohnen. Diese Verknüpfung darf der Mensch nicht eigenmächtig auflösen.“ (Humanae vitae, Nr. 12)

Demgemäß lehrt die Kirche, „dass jeder eheliche Akt von sich aus auf die Erzeugung menschlichen Lebens hingeordnet bleiben muss.“[1]

Diese Aussage ist nicht primär biologisch zu verstehen, sondern es geht um den personalen Sinngehalt, der mit den biologischen Gesetzmäßigkeiten verbunden ist. Wollte der Mensch hier manipulativ eingreifen (durch Verhütung, aber auch durch In-vitro-Fertilisation), dann würde er diesem Sinngehalt zuwiderhandeln. Umgekehrt (d.h. unter der Voraussetzung des grundlegenden Respekts gegenüber ihrer inneren Finalität) bleiben die ehelichen Akte „auch sittlich erlaubt bei vorauszusehender Unfruchtbarkeit, wenn deren Ursache keineswegs im Willen der Gatten liegt; denn die Bestimmung dieser Akte, die Verbundenheit der Gatten zum Ausdruck zu bringen und zu bestärken, bleibt bestehen. Wie die Erfahrung lehrt, geht tatsächlich nicht aus jedem ehelichen Verkehr neues Leben hervor. Gott hat ja die natürlichen Gesetze und Zeiten der Fruchtbarkeit in seiner Weisheit so gefügt, dass diese schon von selbst Abstände in der Aufeinanderfolge der Geburten schaffen.“ (Humanae vitae, Nr. 11)

 

 

 

 

 

[1] Humanae vitae, Nr. 11, mit Verweis auf: Pius XI., Enz. Casti Connubii, in: AAS 92 (1930) 560; Pius XII., Ansprache an die katholische Vereinigung der Hebammen Italiens, 29. Okt.1951, in: AAS 43 (1951) 843.