Litteris dieiüber Lehre und Praktiken der sogenannten Gemeinschaft „Engelwerk“ (6. Juni 1992)
Dikasterium für die Glaubenslehre
Hinweis/Quelle: Lateinischer Text: AAS 84 (1992) 805 f. Deutscher Text: Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Bd 3, hg. v. Martin Klöckener, Kevelaer – Freiburg/Schweiz 2001, Nr. 347, Rnn. 6701–6710.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1977 an den Apostolischen Stuhl beantragte Kardinal Joseph Höffner, Erzbischof von Köln und Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, eine Prüfung der Vereinigung Opus Angelorum (Engelwerk) und seiner besonderen Lehren und Praktiken, die ihren Ursprung in vorgeblichen Privatoffenbarungen von Frau Gabriele Bitterlich haben.
Nach Abschluß dieser Prüfung, insbesondere der Schriften, welche die erwähnten Lehren enthalten, teilte die Kongregation für die Glaubenslehre dem Hochwürdigsten Herrn Erzbischof mit Schreiben vom 24. September 1983 die folgenden Entscheidungen mit, die zuvor vom Heiligen Vater in der Audienz vom 1. Juli gutgeheißen worden waren (vgl. AAS 76 [1984] 175–176):
1. Das Engelwerk muß in der Förderung der Andacht zu den Heiligen Engeln der Lehre der Kirche sowie der Heiligen Väter und Lehrer gehorchen.
Insbesondere verbreite es unter seinen Mitgliedern und unter den Gläubigen keinen Kult der Engel, welcher sich der aus der vorgeblichen (Frau Gabriele Bitterlich zugeschriebenen) Privatoffenbarung bekannten „Namen“ bedient. Es ist nicht erlaubt, diese Namen in irgendwelchen von der Gemeinschaft verwendeten Gebeten zu benützen.
2. Das Engelwerk darf von seinen Mitgliedern das sogenannte „Schweigeversprechen“ nicht verlangen und es ihnen nicht vorschlagen, wenn es auch rechtmäßig ist, bezüglich der inneren Belange des Engelwerkes jene Form von Diskretion zu wahren, die den Mitgliedern von Instituten der Kirche gemäß ist.
3. Das Engelwerk und seine Mitglieder werden alle liturgischen Normen strikt beachten, besonders jene, welche die Eucharistie betreffen. Das gilt besonders für die sogenannte „Sühnekommunion“.
Später hat die Kongregation für die Glaubenslehre andere aus derselben Quelle herrührende Schriften prüfen können; sie hat dabei festgestellt, daß ihre Entscheidungen nicht korrekt ausgelegt und ausgeführt worden sind.
Die Prüfung dieser anderen Schriften hat das Urteil bestätigt, das den vorherigen Entscheidungen zugrundelag, daß nämlich die dem Opus Angelorum eigene Engellehre und gewisse von ihr herstammende Praktiken der Heiligen Schrift und der Überlieferung fremd sind und daher nicht als Grundlage für die Spiritualität und Aktivität von kirchlich anerkannten Vereinigungen dienen können.
Daher sah die Kongregation für die Glaubenslehre die Notwendigkeit, die früheren Entscheidungen erneut vorzulegen und sie durch folgende Normen zu ergänzen.
I. Die Theorien aus den von Frau Gabriele Bitterlich empfangenen vorgeblichen Offenbarungen über die Welt der Engel, ihre persönlichen Namen, ihre Gruppen und Aufgaben, dürfen weder gelehrt noch in irgendeiner Weise, explizit oder implizit, verwendet werden in der Organisation und in der Durchführungsstruktur („Baugerüst“) des Opus Angelorum wie auch im Kult, in den Gebeten, in der geistlichen Formung, in der öffentlichen wie privaten Spiritualität, im Amt oder Apostolat. Dasselbe gilt für jedes andere Institut oder jede andere Vereinigung, die von der Kirche anerkannt sind.
Der Gebrauch und die Verbreitung der Bücher wie auch anderer Schriften, welche die vorgenannten Theorien enthalten, sind innerhalb und außerhalb der Vereinigung verboten.
II. Die verschiedenen Formen von Weihen an die Engel („Engelweihen“), die im Opus Angelorum praktiziert werden, sind untersagt.
III. Ferner ist die sogenannte Fernspendung von Sakramenten untersagt, desgleichen das Einfügen von Texten, Gebeten oder Riten, die direkten oder indirekten Bezug auf die oben genannten Theorien nehmen, in die eucharistische Liturgie und in das Stundengebet.
IV. Die Exorzismen dürfen hinsichtlich ihrer Materie ausschließlich nach den Vorschriften und der Disziplin der Kirche und unter Verwendung der von ihr gutgeheißenen Formeln vorgenommen werden.
V. Ein vom Heiligen Stuhl ernannter Delegat mit besonderen Vollmachten wird in Kontakt mit den Bischöfen die Anwendung der oben festgelegten Normen nachprüfen und auf deren Einhaltung drängen. Er wird sich bemühen, die Beziehungen zwischen dem Opus Angelorum und dem Orden der Regularkanoniker vom Heiligen Kreuz zu klären und zu regeln.
Papst Johannes Paul II. hat in einer dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz das vorliegende Dekret, das in der ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden war, gutgeheißen und zu veröffentlichen angeordnet.
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DIKASTERIUM FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
DEKRET
ÜBER DIE VEREINIGUNG «OPUS ANGELORUM» («Engelwerk»)
Mit an den Präfekten dieses Dikasteriums gerichteten Schreiben vom 4. Mai 2024 hat P. Nathanael Thanner, O.R.C., Generalprior des Ordens der Regularkanoniker vom Heiligen Kreuz über die geklärten Beziehungen zwischen diesem Orden, der Gesellschaft der Schwestern vom Heiligen Kreuz und dem Opus Angelorum, sowie dem diesbezüglichen Wirken des Päpstlichen Delegaten berichtet und hat eine Bitte bezüglich der ergänzenden Normen im Dekret über die Lehre und die besonderen Gebräuche Vereinigung mit den Namen «Opus Angelorum» der Kongregation für die Glaubenslehre vom 6. Juni 1992[1](vgl. Nr. V.) vorgebracht.
Die Untersuchung der neueren Dokumente der Causa hat nicht das vorige, den früheren Entscheidungen zugrundeliegende Urteil bestätigt, sondern es darf, entsprechend dem zweiten an die Präsidenten der Bischofskonferenzen gerichteten Rundbrief über das Opus Angelorum derselben Kongregation, vom 2 Oktober 2010[2], festgestellt werden:
- Die lehrmäßigen und disziplinären Gründe für das oben genannte Dekret haben sich zwischenzeitlich erledigt.
Von daher bestimmt das Dikasterium für die Glaubenslehre:
- Das oben genannte Decretum de doctrina et usibus particularibus Consociationis cui nomen «Opus Angelorum», aus dem Jahre 1992, ist zusammen mit den ergänzenden Normen, einschließlich Nr. V. über die Einsetzung des mit Sondervollmachten ausgestatteten und bisher vom Heiligen Stuhl zur Sicherstellung der Beobachtung jener Normen sowie für die Klärung und Ordnung der Beziehungen zwischen dem Opus Angelorum und dem Orden der Regularkleriker vom Heiligen Kreuz ernannten Delegaten, aufzuheben.
Dieses im ordentlichen Kongress dieses Dikasteriums behandelte Dekret hat der Heilige Vater, Papst Franziskus in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz, approbiert und dessen Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz des Dikasteriums für die Glaubenslehre, am 5. Juli 2024.
Víctor Manuel Kard. Fernández,
Präfekt
Msgr. Armando Matteo
Sekretär für die doktrinäre Sektion
[1] Vgl. AAS 84 (1992), 805–806; siehe auch Epistula Em.mo ac Rev.mo D.no Iosepho Card. Höffner, Archiepiscopo Colonien., missa: De peracto examine circa «Opus Angelorum» (Congr. pro Doctrina Fidei [24.09.1983], in: AAS 76 [1984], 175–176).
[2] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre: Rundschreiben an die Präsidenten der Bischofskonferenzen über die Vereinigung «Opus Angelorum», 2. Oktober 2010, in: L’Osservatore Romano (5.11.2010), p. 5 (ital.); Communicatio-nes 42 (2010), 354.
