Vaticanum II - Perfectae caritatis
Dekret über die zeitgemäße Erneuerung des Ordenslebens „Perfectae caritatis“
PAULUS BISCHOF
DIENER DER DIENER GOTTES ZUSAMMEN MIT DEN VÄTERN DES HEILIGEN KONZILS ZUR FORTWÄHRENDEN ERINNERUNG
Von Anfang an gab es in der Kirche Männer und Frauen, die durch die Befolgung der evangelischen Räte Christus in größerer Freiheit nachzufolgen und ihn ausdrücklicher nachzuahmen verlangten und die – jeder auf seine Weise – ein Leben führten, das Gott geweiht war. Viele wählten unter dem Antrieb des Heiligen Geistes ein Einsiedlerleben, andere gaben den Anstoß zu religiösen Gemeinschaften, die von der Kirche kraft ihrer Vollmacht gern unterstützt und bestätigt wurden. So erwuchs nach göttlichem Ratschluß eine wunderbare Vielfalt von Ordensgemeinschaften, die sehr dazu beitrug, daß die Kirche nicht nur zu jedem guten Werk gerüstet (vgl. 2 Tim 3,17) und für den Dienst am Aufbau des Leibes Christi (vgl. Eph 4,12) bereit ist, sondern auch mit den mannigfachen Gnadengaben ihrer Kinder wie eine Braut für ihren Mann geschmückt dasteht (vgl. Offb 21,2) und die vielgestaltige Weisheit Gottes kundtut (vgl. Eph 3,10).
Inmitten der Vielfalt von Gnadengaben weihen sich alle, die von Gott zum Leben der evangelischen Räte berufen werden und dieses aufrichtig geloben, in besonderer Weise dem Herrn, indem sie Christus nachfolgen, der selbst jungfräulich und arm gelebt (vgl. Mt 8,20; Lk 9,58) und durch seinen Gehorsam bis zum Tod am Kreuz (vgl. Phil 2,8) die Menschen erlöst und geheiligt hat. Von der Liebe gedrängt, die der Heilige Geist in ihre Herzen ausgegossen hat (vgl. Röm 5,5), leben sie mehr und mehr für Christus und seinen Leib, die Kirche (vgl. Kol 1,24). Je inniger sie also durch solche Selbsthingabe, die das ganze Leben umfaßt, mit Christus vereinigt werden, desto reicher wird das Leben der Kirche und desto fruchtbarer deren Apostolat.
Damit aber der besondere Wert eines durch die Verpflichtung auf die evangelischen Räte geweihten Lebens und dessen notwendige Aufgabe der Kirche in der gegenwärtigen Zeit zu größerem Nutzen gereiche, erläßt diese Heilige Synode die folgenden Bestimmungen. Sie berücksichtigen aber nur die allgemeinen Grundsätze einer zeitgemäßen Erneuerung der Ordensgemeinschaften sowie – unter Wahrung ihrer jeweiligen Eigenart – der Gesellschaften des gemeinsamen Lebens ohne Gelübde und der Weltinstitute. Die besonderen Richtlinien für ihre rechte Auslegung und Anwendung sind nach dem Konzil von der zuständigen Autorität zu erlassen.
a) Letzte Norm des Ordenslebens ist die im Evangelium dargelegte Nachfolge Christi. Sie hat allen Instituten als oberste Regel zu gelten.
b) Es ist der Kirche zum Nutzen, daß die Institute ihre Eigenart und ihre besondere Aufgabe haben. Darum sind der Geist und die eigentlichen Absichten der Gründer wie auch die gesunden Überlieferungen, die zusammen das Erbe jedes Institutes ausmachen, treu zu erforschen und zu bewahren.
c) Alle Institute sollen am Leben der Kirche teilnehmen und sich entsprechend ihrem besonderen Charakter deren Erneuerungsbestrebungen – auf biblischem, liturgischem, dogmatischem, pastoralem, ökumenischem, missionarischem und sozialem Gebiet – zu eigen machen und sie nach Kräften fördern.
d) Die Institute sollen dafür sorgen, daß ihre Mitglieder die Lebensverhältnisse der Menschen, die Zeitlage sowie die Erfordernisse der Kirche wirklich kennen, damit sie die heutige Welt im Licht des Glaubens richtig beurteilen und den Menschen mit lebendigem apostolischem Eifer wirksamer helfen können.
e) Da das Ordensleben durch die Verpflichtung auf die evangelischen Räte vor allem anderen auf die Nachfolge Christi und die Vereinigung mit Gott abzielt, ist ernst zu bedenken, daß auch die besten Anpassungen an die Erfordernisse unserer Zeit ohne geistliche Erneuerung unwirksam bleiben; diese hat darum auch bei aller Förderung äußerer Werke immer das Wesentliche zu sein.
Nach denselben Kriterien ist auch die Art und Weise der Leitung in den Instituten zu überprüfen.
Darum sind die Konstitutionen, die „Direktorien“, die Gebräuchebücher, Gebetbücher, Zeremonienbücher und dergleichen entsprechend durchzusehen und nach Ausscheiden veralteter Bestimmungen mit den Dokumenten dieser Heiligen Synode in Einklang zu bringen.
Richtlinien für die zeitgemäße Erneuerung festzusetzen, Vorschriften zu erlassen und hinreichende, kluge Erprobung zu gestatten ist jedoch einzig Sache der rechtmäßigen Autoritäten, vor allem der Generalkapitel, unbeschadet der Gutheißung durch den Heiligen Stuhl oder die Ortsordinarien, wo es die Rechtsnormen erfordern. Die Obern jedoch sollen in dem, was die Belange des ganzen Instituts betrifft, ihre Untergebenen in geeigneter Weise befragen und hören.
Um Wünsche und Vorschläge für die zeitgemäße Erneuerung der Nonnenklöster zu erlangen, können auch Sitzungen der Föderationen oder andere rechtmäßige Zusammenkünfte einberufen werden.
Alle sollen sich indes bewußt bleiben, daß die Erneuerung mehr von einer gewissenhaften Beobachtung der Regel und der Konstitutionen als von einer Vermehrung der Vorschriften zu erhoffen ist.
Da aber diese Selbsthingabe von der Kirche angenommen wurde, sollen sie sich auch zu deren Dienst verpflichtet wissen.
Solches Übereignetsein an Gott muß sie immer mehr zu praktischer Tugend drängen, besonders zu Demut und Gehorsam, Tapferkeit und Keuschheit, die ihnen Anteil geben an Christi Erniedrigung (vgl. Phil 2,7) und zugleich an dessen Leben im Geist (vgl. Röm 8,1–13).
Die Ordensleute sollen also, treu ihren Gelübden, alles um Christi willen aufgeben (vgl. Mk 10,28) und ihm nachfolgen (vgl. Mt 19,21): Er muß für sie das „Eine Notwendige“ sein (vgl. Lk 10,42). Aufsein Wort hörend (vgl. Lk 10,39), sollen sie um seine Sache besorgt sein (vgl. 1 Kor 7,32).
Darum müssen die Mitglieder aller Institute, da sie zuerst und einzig Gott suchen, die Kontemplation, durch die sie ihm im Geist und im Herzen anhangen, mit apostolischer Liebe verbinden, die sie dem Erlösungswerk zugesellt und zur Ausbreitung des Reiches Gottes drängt.
Darum müssen die Mitglieder der Institute den Geist des Gebetes und das Gebet selbst aus den echten Quellen der christlichen Frömmigkeit schöpfen und mit beharrlichem Eifer pflegen. Täglich sollen sie die Heilige Schrift zur Hand nehmen, um durch Lesung und Betrachtung des Gotteswortes „die überragende Erkenntnis Jesu Christi“ (Phil 3,8) zu gewinnen. Im Geist der Kirche sollen sie die heilige Liturgie, zumal das heilige Mysterium der Eucharistie, mit innerer und äußerer Anteilnahme feiern und aus diesem überreichen Quell ihr geistliches Leben nähren.
So werden sie, am Tisch des göttlichen Wortes und des heiligen Altares gespeist, Christi Glieder brüderlich lieben, den Hirten in Hochachtung und Liebe begegnen, mehr und mehr mit der Kirche leben und fühlen und sich deren Sendung ganz überantworten.
In diesen Instituten gehören die apostolische und die caritative Tätigkeit zum eigentlichen Wesen des Ordenslebens. Sie ist ihnen als ihr heiliger Dienst und als ihr Liebeswerk von der Kirche anvertraut und in deren Namen auszuüben. Das ganze Ordensleben der Mitglieder muß darum von apostolischem Geist durchdrungen und alle apostolische Arbeit vom Ordensgeist geprägt sein. Damit also die Mitglieder in erster Linie ihrer Berufung zur Christusnachfolge entsprechen und Christus selbst in seinen Gliedern dienen, muß ihre apostolische Arbeit aus einer tiefen Verbundenheit mit ihm hervorgehen. So wird die Gottes- und Nächstenliebe selbst gefördert.
Deshalb müssen diese Institute ihre Lebensart und ihr Brauchtum auf das von ihnen geübte Apostolat einstellen. Das Ordensleben mit apostolischer Zielsetzung ist jedoch vielgestaltig. Seine zeitgemäße Erneuerung hat darum diese Unterschiede zu berücksichtigen, und das Leben der Mitglieder im Dienst Christi muß in den einzelnen Instituten von den ihnen eigenen und entsprechenden Mitteln getragen sein.
Ebenso sollen jene Orden, die aufgrund ihrer Regel oder ihrer Satzungen die apostolische Tätigkeit eng mit Chordienst und monastischem Brauchtum verbinden, ihre Lebensweise so auf die Erfordernisse ihres Apostolats abstimmen, daß sie ihre Lebensform, die dem besonderen Wohl der Kirche dienen soll, treu bewahren.
Die Heilige Synode erklärt, es stehe nichts im Wege, daß in Brüdergemeinschaften nach Ermessen des Generalkapitels einige Mitglieder für den priesterlichen Dienst in den eigenen Häusern die heiligen Weihen empfangen. Der Laiencharakter des Institutes bleibt dabei unangetastet.
Doch sollen sie wohl wissen, daß sie sich einer so schweren Aufgabe nur unterziehen können, wenn ihre Mitglieder im religiösen und im profanen Bereich sorgfältig geschult werden; nur so werden sie im wahren Sinn zum Sauerteig der Welt, zur Stärkung und zum Wachstum des Leibes Christi. Ihre Vorgesetzten sollen also ernstlich für die Unterweisung, zumal für die geistliche, und ebenso für die Weiterbildung Sorge tragen.
Die Ordensleute sollen also treu zu ihrem Gelöbnis stehen, den Worten des Herrn Glauben schenken, auf Gottes Hilfe vertrauen und sich nicht auf die eigenen Kräfte verlassen, Abtötung üben und die Sinne beherrschen. Auch die natürlichen Hilfen, die der seelischen und körperlichen Gesundheit dienen, sollen sie nicht außer acht lassen. So werden sie nicht durch irrige Meinungen, völlige Enthaltsamkeit sei unmöglich oder stehe der menschlichen Entfaltung entgegen, beeindruckt und werden alles, was die Keuschheit gefährdet, gleichsam instinktiv von sich weisen. Dazu sollen alle, zumal die Obern, bedenken, daß die Keuschheit sicherer bewahrt wird, wenn in der Gemeinschaft wahre Liebe herrscht und alle miteinander verbindet.
Die Beobachtung vollkommener Enthaltsamkeit rührt sehr unmittelbar an tiefere Neigungen der menschlichen Natur. Darum dürfen Kandidaten nur nach wirklich ausreichender Prüfung und nach Erlangung der erforderlichen psychologischen und affektiven Reife zum Gelöbnis der Keuschheit hinzutreten und zugelassen werden. Man soll sie nicht nur auf die Gefahren für die Keuschheit aufmerksam machen, sondern sie anleiten, die gottgewollte Ehelosigkeit zum Wohl der Gesamtperson innerlich zu übernehmen.
Die Ordensarmut beschränkt sich nicht auf die Abhängigkeit von den Obern im Gebrauch der Dinge. Die Mitglieder müssen tatsächlich und in der Gesinnung arm sein, da sie ihr Besitztum im Himmel haben (vgl. Mt 6,20).
Alle sollen sich – jeder in seiner Aufgabe – dem allgemeinen Gesetz der Arbeit verpflichtet wissen. Im Erwerb aber dessen, was zu ihrem Lebensunterhalt und für ihre Aufgaben notwendig ist, sollen sie alle unangebrachte Sorge von sich weisen und sich der Vorsehung des himmlischen Vaters anheimgeben (vgl. Mt 6,25).
Ordensgenossenschaften können in ihren Konstitutionen den Mitgliedern den Verzicht auf ihr schon erworbenes oder noch anfallendes Erbe erlauben.
Auch die Institute als ganze sollen danach trachten, ein gleichsam kollektives Zeugnis der Armut abzulegen, so wie es in ihrer Umwelt angebracht ist, und von ihrem eigenen Besitz gern etwas beitragen für andere Erfordernisse der Kirche und für den Unterhalt der Armen, die alle Ordensleute im Herzen Christi lieben sollen (vgl. Mt 19,21; 25,34–46; Jak 2,15–16; 1 Joh 3,17). Die Ordensprovinzen und die einzelnen Häuser sollen sich gegenseitig materiell aushelfen, indem jene, die mehr haben, diejenigen, die Not leiden, unterstützen.
Obschon die Institute, unbeschadet der Regeln und Konstitutionen, das Recht auf Besitz alles dessen haben, was für ihr Leben und ihre Arbeiten notwendig ist, sollen sie doch allen Schein von Luxus, von ungeordnetem Gewinnstreben und von Güteranhäufung vermeiden.
Die Untergebenen sollen also im Geist des Glaubens und der Liebe zum Willen Gottes gemäß der Regel und den Konstitutionen den Obern demütig Gehorsam leisten, und zwar so, daß sie in der Ausführung dessen, was angeordnet ist, und in der Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben die eigene Verstandes- und Willenskraft einsetzen und die Gaben, die ihnen Natur und Gnade verliehen haben, gebrauchen, im Wissen, daß sie damit zur Auferbauung des Leibes Christi nach Gottes Absicht beitragen. So führt der Ordensgehorsam, weit entfernt, die Würde der menschlichen Person zu mindern, diese durch die größer gewordene Freiheit der Kinder Gottes zu ihrer Reife.
Die Obern aber, die für die ihnen anvertrauten Seelen Rechenschaft ablegen müssen (vgl. Hebr 13,17), sollen in der Erfüllung ihres Amtes auf den Willen Gottes horchen und ihre Autorität im Geist des Dienstes an den Brüdern ausüben, so daß sie Gottes Liebe zu jenen zum Ausdruck bringen. Sie sollen ihre Untergebenen als Kinder Gottes und in Achtung vor der menschlichen Person leiten und deren freiwillige Unterordnung fördern. Darum sollen sie ihnen besonders die geschuldete Freiheit in bezug auf die Beichte und die Gewissensleitung lassen. Sie sollen ihre Untergebenen dahin führen, daß sie bei der Durchführung des ihnen Aufgetragenen und bei der Inangriffnahme neuer Aufgaben in aktivem und verantwortlichem Gehorsam mitarbeiten. Sie sollen sie deshalb auch bereitwillig anhören und ihr Mitplanen zum Wohl des Instituts und der Kirche fördern, bei voller Wahrung freilich ihres Rechtes, zu entscheiden und anzuordnen, was zu tun ist.
Die Kapitel und Räte sollen das ihnen für die Leitung anvertraute Amt gewissenhaft ausüben und je auf ihre Weise die sorgende Teilnahme aller Mitglieder am Wohl des ganzen Instituts zum Ausdruck bringen.
Damit aber das brüderliche Band unter den Mitgliedern noch inniger werde, sollen diejenigen, die man als Konversen, Kooperatoren oder ähnlich bezeichnet, eng mit dem Leben und Arbeiten der Gemeinschaft verbunden werden. In Frauengemeinschaften ist dafür zu sorgen, daß man zu einem einzigen Stand von Schwestern kommt, außer wenn die Umstände es wirklich anders nahelegen. In dem Fall soll aber nur jener Unterschied unter den Mitgliedern erhalten bleiben, den die Verschiedenheit andersgearteter Arbeiten erfordert, in denen die Schwestern aufgrund besonderer göttlicher Berufung oder besonderer Eignung tätig sind.
Mönchsklöster und andere Männergemeinschaften, die keine reinen Laieninstitute sind, können entsprechend ihrer Eigenart und nach ihren Konstitutionen Kleriker und Laien aufnehmen, in gleicher Weise, mit den gleichen Rechten und Pflichten, abgesehen von denen, die sich aus den heiligen Weihen ergeben.
Die übrigen Nonnen aber, die sich nach ihren Satzungen äußeren Apostolatswerken widmen, sollen von der päpstlichen Klausur ausgenommen sein, damit sie die ihnen anvertrauten apostolischen Aufgaben besser erfüllen können; die Klausur aber bleibt bestehen; sie ist von den Konstitutionen festzulegen.
Die Anpassung des Ordenslebens an die Erfordernisse unserer Zeit darf sich nicht in Äußerlichkeiten erschöpfen. Damit diejenigen, die nach ihrer Zielsetzung sich äußeren Apostolatswerken widmen, ihrer Aufgabe wirklich gewachsen sind, sollen sie entsprechend ihren geistigen Fähigkeiten und ihrer Veranlagung in geeigneter Form über die Gepflogenheiten, das Denken und Empfinden der heutigen Gesellschaft unterwiesen werden. Die Ausbildung soll so sein, daß ihre einzelnen Elemente aufeinander abgestimmt sind und dadurch das Leben der Mitglieder einheitlich gestaltet wird.
Diese selbst sollen sich aber ihr ganzes Leben hindurch ernsthaft um die geistliche, wissensmäßige und praktische Weiterbildung bemühen; die Obern sollen ihnen dazu nach Kräften Gelegenheit, Hilfsmittel und Zeit geben.
Die Obern haben die Pflicht, dafür zu sorgen, daß diejenigen, denen die Ausbildung obliegt, die geistlichen Leiter und Lehrkräfte, aufs sorgfältigste ausgewählt und gründlich vorbereitet werden.
Die Ordensinstitute sollen ihren missionarischen Geist bewahren und entsprechend ihrer Eigenart den heutigen Erfordernissen anpassen, damit das Evangelium bei allen Völkern wirksamer verkündet werde.
Ähnliche Obernkonferenzen können auch für die Weltinstitute errichtet werden.
Die Institute haben das Recht, ihre Gemeinschaft bekannt zu machen, um Berufe zu fördern und Kandidaten zu suchen; das soll jedoch mit der notwendigen Klugheit und unter Wahrung der Richtlinien des Heiligen Stuhles und der Ortsordinarien geschehen.
Die Ordensleute aber sollen sich bewußt sein, daß das Beispiel ihres eigenen Lebens die beste Empfehlung ihres Instituts und eine Einladung zum Ordensleben ist.
Was in diesem Dekret im gesamten und im einzelnen ausgesprochen ist, hat die Zustimmung der Väter gefunden. Und Wir, kraft der von Christus Uns übertragenen Apostolischen Vollmacht, billigen, beschießen und verordnen es zusammen mit den Ehrwürdigen Vätern im Heiligen Geiste und gebieten zur Ehre Gottes die Veröffentlichung dessen, was so durch das Konzil verordnet ist.
Rom, bei St. Peter, am 28. Oktober 1965.
Ich Paulus Bischof der katholischen Kirche
Es folgen die Unterschriften der Väter.