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Furcht, (I. u. II.)

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 407-411

I. Wenn der Mensch sich selbst oder mit ihm verbundene Personen von einem (physischen) Übel bedroht sieht, das er gern abwenden möchte, ohne einen Weg dazu zu sehen, befällt ihn eine bedrängende Unruhe, die man Furcht (lat. metus) nennt (vgl. Aristoteles, Rhetor. II 5; Ulpian, Ad edict. Praet. I 4,2). Dieses Geschehen kann verschiedene Ausmaße annehmen: Es kann sich z.B. im engen Interessenbereich der Sinnlichkeit im Zusammenhang mit einem durch sinnl. Erkenntnis erfaßten sinnl. Übel abspielen (timor); es kann durch ein geistig erkanntes Übel hervorgerufen werden, das die gesamtmenschl. Interessen bedroht und den Menschen in seiner Ganzheit erfaßt. Für gewöhnl. durchdringt das Unbehagen der Furcht alle Seelenschichten. Aus diesem Unbehagen heraus strebt der Mensch vom Übel weg und sucht nach Mitteln und Wegen, ihm zu entgehen, unter Umständen auch unter Hinnehmen eines kleineren Übels. Gemeistert wird die Furcht vom Geistigen her, von der Vernunft, die die geeigneten Wege aufzeigt, und vom Willen, der sich für sie entscheidet.

II. Furcht hat an sich keinen sittl. Charakter, da sie sich auf die Erkenntnis eines drohenden Übels unwillkürl. einstellt. Sie kann aber den Willen in seiner Entscheidung beeinflussen. Es kann sein, daß der Wille die Furcht überwindet und die Entscheidung in der der Furcht entgegengesetzten Richtung trifft (Handeln cum metu, d.h. trotz der Furcht); die Furcht veranlaßt in diesem Fall einen stärkeren Einsatz des Willens, mit dem sich auch die Anrechenbarkeit des daraus entspringenden Handelns erhöht. Es kann auch sein, daß sich der Wille von der Furcht zu einer Entscheidung bestimmen läßt, die er sonst nicht getroffen hätte; dieses Handeln aus Furcht (ex metu) soll unter sittl. Gesichtspunkt näher geprüft werden.

1. Achten wir zunächst auf die Entscheidung, die aus schwerer Furcht (vor einem schweren Übel, das nur schwierig abgewendet werden kann) getroffen wird. Wenn der Mensch, der sich fürchtet, überlegen kann, wie er dem Übel entgehen könnte, und sich dann für einen geeignet scheinenden Weg entscheidet, geht die Entscheidung aus seinem Willen hervor. Ohne Zutun des Willens ist allerdings die Situation da, in der der Wille seine Entscheidung trifft; der Wille würde sogar diese Situation wegwünschen (vgl. Thomas von A., S.Th. 1,2 q.6 a.6; Augustinus, De spir. et litt. 31,53, PL 44,234). Nur dann, wenn das drohende Übel im Geist des Menschen eine derartige Unruhe und Verwirrung hervorruft, daß er keiner vernünftigen Überlegung mehr fähig ist und unüberlegte Angsthandlungen setzt, kann von einer Willentlichkeit dieses Tuns keine Rede mehr sein.

Da die Furcht gewöhnl. die Willentlichkeit nicht aufhebt, entschuldigt sie nicht von der Sünde, nimmt anderseits auch nicht das Verdienst einer guten Handlung. Immerhin ist zu berücksichtigen, daß es dem Willen schwerfällt, sich anders als in der von der Furcht angezeigten Richtung zu entscheiden. Ambrosius beurteilt die Sünde, die Petrus durch die Verleugnung Christi beging, milder als die Sünde Adams, weil Petrus unter Furcht stand (Expos. evon sec. Luc. X 75, PL 15,1915). Während schwere Furcht von der Verpflichtung auf ein bloß menschl. Gesetz entbinden kann (heroische Akte werden durch das menschl. Gesetz für gewöhnl. nicht vorgeschrieben), gibt sie nie das Recht, eine wegen ihrer Schlechtigkeit vom (natürl. oder positiven) göttl. Gesetz verbotene Handlung zu setzen (vgl. CICc. 2205 §§2.3).

Wegen der Willentlichkeit, die auch einer aus Furcht getroffenen Entscheidung noch eignet, entbindet schwere Furcht im allg. nicht von Verpflichtungen, die man sich ihretwegen aufgeladen hat (vgl. CICc. 103 § 2; c.1317 § 2). Es kann aber sein, daß eine so geschaffene Verpflichtung für einen bestimmten Menschen nicht das gemäß seiner Situation Richtige trifft. Die Kirche gibt daher für ihren Bereich die Möglichkeit, daß eine solche Verpflichtung durch den kirchl. Richter aufgehoben werde (CICc. 103 § 2), daß im besonderen von der Verpflichtung aus einem Versprechenseid, der mit schwerer Furcht erpreßt wurde, durch den kirchl. Oberen entbunden werde (c.1317 § 2); daß ein Kleriker, der beweisen kann, unter schwerer Furcht eine höhere Weihe empfangen und sich nicht nachher aus eig enem Entscheid zu ihr bekannt zu haben, in den Laienstand zurückversetzt werde, ohne an den Zölibat und das Breviergebet gebunden zu sein (c.214 § 1). Die Kirche tut sogar noch einen Schritt weiter: Sie erklärt einzelne Akte von vornherein für ungültig, wenn die schwere Furcht, aus der heraus sie gesetzt werden, mit ungerechten Mitteln (zu denen die die Furcht erregende Person kein Recht hat) verursacht wurde; näml. den Abschluß einer Ehe (c.1087 § 1), die Zulassung zum Noviziat einer Ordensgemeinschaft (c.542 n.1), Ordensgelübde (c.572 § 1 n.4), ein sonstiges Gelübde (c.1307 § 3), den Verzicht auf ein Amt (c.185).

2. Leichte Furcht (vor einem Übel, das leicht ist oder leicht abgewandt werden kann) mindert Willentlichkeit und Anrechenbarkeit je nach ihrem die freie Entscheidung erschwerenden Einfluß auf den Willen. Im äußeren Rechtsbereich wird sie freil. nicht beachtet.


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