www. St Josef.at
Die katholische Informationsseite der Gemeinschaft v. hl. Josef
Navigation

Gemeinschaft

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 587-593

I. Tatsächl. lebt jeder Mensch mehr oder minder in Gemeinschaft (manchmal auch Gesellschaft genannt), d.h. in Verbundenheit mit anderen, in Zusammensein und Zusammenwirken mit ihnen.

II. Gemeinschaft ist für den Menschen sinnvoll.

1. Ihre Notwendigkeit läßt sich mehrfach begründen.

a) Jeder einzelne Mensch braucht die Hilfe von Mitmenschen, um bestehen zu können. Nicht nur Kinder, Kranke und alte Leute sind auf andere angewiesen, sondern auch Menschen in Vollkraft müssen mit anderen zusammenarbeiten, um den lebensnotwendigen Bedarf sicherzustellen.

Das Zusammenwirken vieler ist erforderlich, wenn es darum geht, in materieller Hinsicht dem einzelnen mehr als die kümmerl. Fristung seines Daseins zu sichern, und vor allem, wenn es um die Entfaltung seiner Persönlichkeit geht: Soll der Mensch zum geistigen Besitz seiner selbst, auf den hin er angelegt ist, gelangen, so braucht er die weckende und bereichernde Mitwirkung anderer. „Der Mensch ist näml. aus seiner innersten Natur ein gesellschaftl. Wesen; ohne Beziehung zu anderen kann er weder leben noch seine Anlagen zur Entfaltung bringen“ (2. Vat. Konz., GS 12; vgl. 24 f 74; Pius XII., UG 5379; Johannes XXIII., MM, AAS 1961,415–417).

b) Menschen entfalten sich zu sehr verschiedenen Persönlichkeiten (eigentümlichen Verwirklichungen des Menschseins). Wertvolle Persönlichkeiten heben sich nicht nur von Typen ab, die deutl. den Stempel des Wertwidrigen tragen, sondern unterscheiden sich auch untereinander beträchtlich. Gerade durch ihre Unterschiedenheit offenbaren sie, welch reiche Möglichkeiten das Menschsein in sich birgt; ein einzelner Mensch kann immer nur einen kleinen Teil davon verwirklichen. Die Gemeinschaft, die dem einzelnen zur volleren Selbstverwirklichung hilft, trägt dadurch zugleich zur Hervorbringung vieler ausgeprägter Persönlichkeiten und so zur reicheren Verwirklichung des Menschseins im gesamten bei. Zum Sinn der Gemeinschaft gehört es eben auch, daß in ihr das Menschsein in weit größerer Fülle zur Wirklichkeit wird, als es jemals im einzelnen geschehen kann.

c) Wenn theol. der Mensch als Bild Gottes zu sehen ist, kann der einzelne immer nur sehr begrenzt Gott widerspiegeln; in der Gemeinschaft aber fügen sich die einzelnen zu einem reichen Bild Gottes zusammen. Zugleich leuchtet in der menschl. Verbundenheit das Geheimnis der untrennbar miteinander verbundenen göttl. Personen auf.

2. Die Gemeinschaft bietet also den einzelnen die Möglichkeit, ihre Persönlichkeiten zu entfalten und miteinander zu einer reicheren Verwirklichung des Menschseins zu gelangen (theol.: zur größeren Fülle der Gotteskindschaft und damit der Verherrlichung Gottes). All die Bedingungen, die im Zusammenleben der Menschen dazu notwendig sind, bezeichnet man als Gemeinwohl („... das Gemeinwohl, d.h. die Gesamtheit jener Bedingungen des gesellschaftl. Lebens, die sowohl den Gruppen als auch deren einzelnen Gliedern ein volleres und leichteres Erreichen der eigenen Vollendung ermöglichen“, GS 26; vgl. DH 6). Eben diese Bedingungen zu schaffen ist Aufgabe der Gemeinschaft (die Gemeinschaft nicht als Selbstzweck, wie es kollektivistischer Auffassung entspricht, sondern im Dienst am Menschen stehend; vgl. Pius XII., UG 2226 4215–17 5379 6191; GS 74).

3. Aus diesem Sinn und dieser Notwendigkeit der Gemeinschaft ergibt sich die rechte Haltung des Christen zu ihr. Er soll sie mit einer Liebe bejahen, die mehrere Wurzeln hat: a) in der rechten Selbstliebe (ich soll die Gemeinschaft bejahen, weil ich sie für mich brauche), b) in der Nächstenliebe (ich soll sie bejahen, weil meine Mitmenschen sie brauchen), c) in der Gottesliebe (ich soll sie bejahen, weil Gott sie um unsertwillen bejaht und weil seine Fülle in ihr reicher aufleuchtet als im einzelnen; Liebe zu Gott und mit Gott).

III. Die Verbundenheit der Menschen untereinander nimmt in vielerlei Verflechtungen konkrete Gestalt an.

1. Man kann mit Recht die gesamte Menschheit als große Gemeinschaft ansehen (Völkergemeinschaft) und sie als menschl. Gesellschaft bezeichnen (Gesellschaft in diesem Fall gleichbedeutend mit Gemeinschaft).

2. Man kann aber auch je nach den Verflechtungen und den Anliegen, die sie betreffen, innerh. der menschl. Gesellschaft eine Vielzahl verschiedener Gemeinschaften unterscheiden und diese in zwei große Gruppen (mit ungezählten Zwischenformen) zusammenordnen (vgl. GS 25).

a) Naturgewachsene Verbundenheiten kleineren Umfanges, die für das Werden des Menschen viel bedeuten, in denen er daher meistens ohne besondere Nötigung mit ganzem Einsatz steht (Primärgesellschaften, wie Ehe, Familie, Freundschaft) werden häufig Gemeinschaften im engeren Sinn genannt.

b) Verbindungen, die durch menschl. Planung mit bestimmten Zielsetzungen geschaffen wurden, denen der Mensch nur eingeschränkte Bedeutung für sein Leben beimißt, in denen er daher nur locker steht und durch äußere Bindungen gehalten wird (z.B. eine Mietervereinigung), werden oft als Gesellschaften im weiteren Sinn bezeichnet. Der Staat ist zwar eine bes. wichtige Gesellschaftsform, aber nicht die einzige; außer ihm gibt es eine Vielzahl anderer gesellschaftlicher Verflechtungen.

IV. Jede Gemeinschaft ist darauf ausgerichtet, in einem bestimmten Bereich ihren Mitgliedern zur Entfaltung ihrer Persönlichkeiten zu verhelfen. Es kommt nicht selten vor, daß die Ansprüche, die der einzelne auf seine Entfaltung hin stellt, zugleich andere einschränken. Gemeinwohl bedeutet nun eine solche Beschaffenheit der Gemeinschaft, daß alle Mitglieder zur bestmögl. Entfaltung kommen können; es wird nicht durch eine bloße Summierung von Einzelwohlen erreicht, sondern nur durch Abstimmung der Einzelinteressen aufeinander (Rücksicht aufeinander, Teilverzicht des einzelnen auf seine Möglichkeiten; vgl. Pius XII., UG 1598). Wenn die Gemeinschaft funktionieren soll, muß sie einen Sachwalter bestellen, der diesen Ausgleich (Kompromiß) herbeiführt; eine Gemeinschaftsautorität.

Jede Gemeinschaft braucht eine Autorität; bes. deutl. zeigt sich dies beim Staat (vgl. Pius XII., UG 233; Johannes XXIII., PT 54).

V. Wie die Erfahrung zeigt, wirkt sich die Gemeinschaft für die einzelnen nur dann wohltuend aus, wenn in ihr die Prinzipien der Solidarität und der Subsidiarität eingehalten werden.

1. Um ihre Aufgabe erfolgreich erfüllen zu können, muß die Autorität mit dem Recht ausgestattet sein, von den Mitgliedern der Gemeinschaft alle für das Gemeinwohl notwendigen Leistungen zu verlangen, zu deren Erfüllung anzuleiten und sie bei Unterlassung zu erzwingen. Die Grundlage ihres Rechtes findet die Autorität in der Hinordnung des einzelnen Menschen auf die Entfaltung des Menschseins, die er nur durch gesellschaftl. Miteinandersein und Zusammenwirken verwirklichen kann, weshalb er sich auch der Gemeinschaft zur Erfüllung ihrer Helferaufgabe ein- und unterordnen muß. Mit Recht wird das Prinzip der Solidarität als unerläßl. Grundlage jeder Gemeinschaft bezeichnet. Je mehr heute die ganze Menschheit zur Schicksalsverbundenheit zusammenwächst, umso mehr wird für sie Solidarität zum Gebot: Solidarität der Einzelmenschen untereinander, der Einzelmenschen mit ihren konkreten Gemeinschaften, der verschiedenen Gemeinschaften miteinander. „Die Welt spürt lebhaft ihre Einheit und die wechselseitige Abhängigkeit aller von allen in einer notwendigen Solidarität“ (GS 4; vgl. 26 30; Pius XII., UG 2832 3675 f 4532–44 5691 6083). „Die volle Entwicklung des Menschen kann nur in einer solidarischen Entwicklung der Menschheit geschehen“ (Paul VI., PP 43). „Die Pflicht zur Solidarität der einzelnen besteht auch für die Völker“ (PP 48).

2. Bei Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Gemeinschaftsautorität immer darauf zu achten, daß die Gemeinschaft der bestmögl. Entfaltung der einzelnen Mitglieder dienen soll, daß sie daher deren Freiheit nur soweit beschränken darf, wie es für den gesellschaftl. Interessenausgleich notwendig ist, sonst aber zum Selbstbesitz und zur Selbstverwirklichung der Person (und der kleineren Gemeinschaften) helfen soll. Eine zweite wichtige Grundlage des Gemeinschaftslebens ist dieses Prinzip der Subsidiarität, der Hilfeleistung durch die Gesellschaft bei größtmögl. Freiheit des Einzelmenschen und der kleineren Gemeinschaften unter weiser Beschränkung der übergeordneten, bes. des Staates, auf ihre ureigenen Aufgaben (d.i. auf jene, die nur die übergeordnete Gemeinschaft besorgen kann). „Wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinschaften leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; zugleich ist es überaus nachteilig und verwirrt die ganze Gesellschaftsordnung. Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen“ (Pius XI., Enz. „Quadragesimo anno“, D 3738; bekräftigt von Pius XII., UG 4094 4310; Johannes XXIII., MM, AAS 1961,414.439; GS 86; GE 2).

Freilich, je mehr die Welt zu einer Einheit zusammenwächst, umso mehr wird eine Weltautorität mit entsprechenden Befugnissen notwendig (Völkergemeinschaft).

VI. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß dem Satz „Gemeinwohl geht vor Einzelwohl“ nur beschränkte Geltung zuerkannt werden kann.

Unannehmbar ist die kollektivistische Deutung: Der einzelne ist nichts, das Kollektiv ist alles.

Wenn man aber jeden Menschen in seinem einmaligen Wert sieht und zugleich die Rolle würdigt, die die Gemeinschaft für die Verwirklichung dieses Eigenwertes spielt, muß man der Gemeinschaft das Recht zusprechen, ihrem einzelnen Mitglied ein Opfer zuzumuten, wenn es für das Gemeinwohl wirkl. notwendig ist. Dabei muß aber die Rangordnung der Werte beachtet werden. So dürfen etwa materielle Werte nicht dem Leben des einzelnen und irgendwelche Vorteile der Gemeinschaft nicht dem sittl. Wert des einzelnen vorgezogen werden. Mit einer Umkehrung der Wertordnung würde die Gemeinschaft ihrem eigenen Sinn zuwiderhandeln, der Entfaltung des Menschseins zu dienen, da ja der eigentl. Wert des Menschen der sittliche ist (vgl. Pius XII., UG 18 3785).


© Gemeinschaft vom hl. Josef · 1996 – 2024