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Lobgebet

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 769-771

1. Wenn wir einen Menschen loben, wollen wir damit ihm oder anderen bekannt machen, daß wir über ihn eine gute Meinung haben. Dadurch wollen wir ihn zu noch Besserem anregen und andere dazu führen, auch eine gute Meinung über ihn zu haben, ihn zu ehren und nachzuahmen. Durch das Lobgebet (wie durch unsere gesamte Gottesverehrung) können wir nicht Gott etwas geben, wohl aber können wir uns und andere vom Gottwidrigen abziehen und zur Hingabe an Gott anregen (vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.91 a.1).

In der Hl. Schrift finden wir schöne Beispiele des Lobgebetes: „Ich will dich rühmen mein Leben lang, in deinem Namen erhebe ich meine Hände“ (Ps 62 [63],5). „Nun, unser Gott, wir preisen dich und rühmen deinen herrl. Namen“ (1 Chr 29,13). „Groß und wunderbar sind deine Werke, du König der Völker. Wer sollte dich nicht fürchten, Herr, und deinen Namen preisen?“ (Offb 15,3 f). Die Hl. Schrift fordert auch zum Lob des Namens Gottes auf: „Singet dem Herrn und preist seinen Namen“ (Ps 95 [96],2). „Preiset Jahwe und ruft seinen Namen an! Erzählt den Völkern seine Taten und verkündet, daß sein Name hoch erhaben ist!“ (Jes 12,4). „Belehrt und ermahnt euch gegenseitig in aller Weisheit, mit Psalmen, Hymnen und geistl. Liedern; mit Dank lobsinget Gott in euren Herzen“ (Kol 3,16).

2. Eine Hochform kann das Lobgebet im religiösen Lied und in der geistl. Musik erreichen.

Schon im AT gab es beides (vgl. Ex 15,1–21; 1 Chr 23,5; 25,2–31). Auch das NT spricht von Lobgesängen: „Sprecht einander in Psalmen, Hymnen und geistl. Liedern zu“ (Eph 5,19; vgl. Kol 3,16; 1 Kor 14,26). Die Übung des relig. Liedes ist uns für die Christen der ersten Jahrhunderte von heidnischer (Plinius, Ep. X 96,7) und christl. Seite (Tertullian, De anima 9; Apol. 39; PL 2,701; 1,540) bezeugt. Augustinus berichtet, daß Ambrosius den Gesang von Hymnen und Psalmen nach orientalischer Art in Mailand einführte (Conf. IX 7,15, PL 32,770); er selbst hat noch einige Bedenken, daß der Gesang vielleicht zu äußerl. sei, neigt aber doch mehr dazu, ihn zu billigen (Conf. X 33,50, PL 32,800), da er seinen Nutzen an sich erfahren hat (Conf. IX 6,14, PL 32,769 f). Thomas von A. hält den Gebrauch der Musik zum Gotteslob für berechtigt, weil der Wohlklang der Melodien die Herzen der Menschen für Gott öffnet (S.Th., 2,2 q.91 a.2; vgl. Augustinus, Conf. X 33,50, PL 32,800). Die Kirche ist bestrebt, geeignete geistl. Musik zu fördern und unpassende vom Gottesdienst fernzuhalten (Konz. von Trient, Sess. 22; Pius X., „Inter plurimas“ 1903; Pius XI., „Divini cultus“ 1928; Pius XII., „Musicae sacrae“ 1955; Instructio 3.9.1958). Im Einklang mit der früheren Lehre betont das 2. Vat. Konz. die dienende Rolle der Kirchenmusik im Gottesdienst: Sie werde um so heiliger sein, je enger sie mit der liturgischen Handlung verbunden sei; ihr Ziel sei die Ehre Gottes und die Heiligung der Gläubigen (Sacrosanctum Concilium 112). Als den der röm. Liturgie eigenen Gesang betrachtet die Kirche den Gregorianischen Choral, will aber andere Arten der Kirchenmusik, bes. mehrstimmige, keineswegs ausschließen, wenn sie dem Geist der Liturgie entsprechen (ebd. 116); heimische Musiküberlieferungen sollen für den Gottesdienst ausgewertet werden, besonders in den Missionsländern (ebd. 119). Gefördert werden sollen nicht nur Sängerchöre (ebd. 114), sondern auch relig. Volksgesänge für Andachten (pia sacraque exercitia) und liturgische Handlungen (actiones liturgicae, auf die die Merkmale des öffentl. Gebetes zutreffen) (ebd. 118). Seelsorgl. ist anzustreben, daß auch an feierl. Gottesdiensten die gesamte Gemeinde der Gläubigen aktiv teilnehmen und die ihr zukommenden Gesänge ausführen kann (ebd. 114). Die Kirchenmusiker werden angeregt, Vertonungen zu schaffen, welche die Merkmale echter Kirchenmusik an sich tragen, auch von kleineren Chören gesungen werden können und die Teilnahme der ganzen Gemeinde der Gläubigen begünstigen (ebd. 121). Wie die früheren Lehrdokumente sieht auch das 2. Vat. Konz. die Pfeifenorgel als das eigentl. Musikistrument der lat. Kirche an; andere Instrumente dürfen von den kirchl. Oberen der betreffenden Gebiete zugelassen werden, sofern sie dem hl. Gebrauch angepaßt werden können, der Würde des Gotteshauses angemessen sind und die Erbauung der Gläubigen wirkl. fördern (ebd. 120).

Eigenmächtigen und theatralischen Gesang in der Kirche haben schon Hieronymus (In Eph 5,19, PL 26,562) und Augustinus (Conf. X 33,50, PL 32,800) verurteilt.


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