Mittelbare Gottesverehrung
Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1061-1073
Gott kann unmittelbar, aber auch mittelbar in seinen Geschöpfen verehrt werden, vor allem in Personen, die mit ihm verbunden sind, wieder in anderer Weise in hl. Orten, Reliquien, Bildern u. sonstigen gottgeweihten Sachen. Wohl vermag der Mensch sich Geschöpfen derart zuzuwenden, daß dadurch die Gottesverehrung beeinträchtigt wird; er kann es aber auch so tun, daß die G. erweitert u. bereichert wird (vgl. die Einbeziehung der Natur in den Preis Gottes in den Psalmen od. im Sonnengesang des hl. Franz v. Assisi).
I. Zu den Personen, in denen Gott geehrt werden kann, gehören nicht nur die Engel u. die Heiligen in der Seligkeit, sondern auch die gottverbundenen Personen auf Erden.
1. Wenn man eine Person als von Gott erfaßt erkennt, muß man vor diesem Erfaßtsein Achtung haben.
Das AT zeigt jeden Menschen als nach dem Bild Gottes geschaffen (Gen 1,26 f); Tötung des Menschen wird als Verstoß gegen das Bild Gottes verurteilt (Gen 9,6).
Die Angehörigen des Volkes Israel werden einander zur Nächstenliebe verpflichtet (Lev 19,18); der tiefste Grund dafür liegt darin, daß sie durch den Bund mit Jahwe, dem sie ausschließl. u. ganzheitl. dienen sollen, auch miteinander geeint sind.
Die Urchristen erkennen einander als Heilige (Apg 9,13; Röm 1,17; 1 Kor 1,2; Eph 4,12), als von Gott in Jesus Christus Erfaßte, als Menschen, die durch Glauben u. Taufe Jesus Christus eingestaltet sind. Das 2. Vat. Konz. spricht achtungsvoll auch von den nichtkath. Getauften (LG 15). Mehr noch weiß es sich den Katholiken verbunden, die den vollen Glauben bekennen u. die Kommunioneinheit wahren.
Die Kirche lehrt Achtung auch vor jenem Erfaßtwerden durch Gottes Heilsführung, das in der Anteilnahme am besonderen Priestertum od. am Ordensleben (Räte) verwirklicht wird. Daß die in diesem Sinn gottgeweihten Personen zuallererst selbst zur Achtung vor ihrer Berufung verpflichtet sind, zeigt schon Paulus: „Vernachlässige nicht die Gnadengabe in dir, die dir verliehen worden ist durch Prophetenwort mit Handauflegung der Ältesten“ (1 Tim 4,14; vgl. CICcc. 124.132.592). Die Achtung vor solchen Personen findet auch darin ihren Ausfruck, daß man sie von Beschäftigungen u. Verpflichtungen freihält, die sich mit ihrer besonderen Bestimmung für Gott nicht od. nur schwer vereinbaren lassen. Durch solche Achtung werden die Laien nicht hintangesetzt: „Die geweihten Hirten aber sollen die Würde u. Verantwortung der Laien in der Kirche anerkennen u. fördern“ (LG 37).
Wie die Kirche immer getan hat, betont auch das 2. Vat. Konz. (LG 50 f) die Verbundenheit der auf Erden lebenden Christen mit den Verstorbenen, die der Fürbitte bedürfen (vgl. Konz. v. Trient, D 1743 1753 1820 1866 f), u. mit den Aposteln, den Martyrern u. den übrigen Heiligen, im besonderen mit Maria (vgl. Martyrerakten, z.B. Martyrium Polycarpi 17,3; 18,2; Augustinus, Contra duas ep. Pelag. III 8,24; PL 44,607; Konz. v. Trient, D 1821 1867; Innozenz XI., D 2236; CICc. 1276). Das Konzil führt mehrere Gründe für die Pflege unserer Verbundenheit mit ihnen an: Sie sind unsere Vorbilder in der Nachfolge Christi; Gott zeigt uns in ihnen seine Gegenwart u. sein Antlitz; Christus, von dem alle Gnade stammt, verbindet die Begnadeten auch untereinander; wir loben Gott, der in ihnen wirkt (LG 50; vgl. SC 104 111).
In der Art unterscheidet sich die Verehrung der Heiligen (u. der Engel) von der unmittelbaren G. Bei aller Würdigung ihrer Gnadenauszeichnung gebührt ihnen nicht die Anbetung, sondern eine Verehrung, die ihre Geschöpflichkeit im Auge behält; sie wird mit dem griech. Ausdruck Dulia bezeichnet (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.103 aa. 3 f; CICc. 1255; c. 1277 § 2). Dessen waren sich die Christen vom Anfang an bewußt (vgl. Augustinus, C. Faust. Man. XX 21; PL 42,384); mögen sie manchmal auch dieselben Zeichen der Verehrung für Gott u. die Heiligen gebrauchen, so tun sie es doch in verschiedener innerer Einstellung.
Maria ist zwar bei allen Vorzügen nur Geschöpf, daher nicht anzubeten, aber doch durch ihre Gottesmutterschaft u. die damit zusammenhängenden Gnaden über alle Geschöpfe so hinausgehoben, daß auch ihre Verehrung eine überragende sein muß (Hyperdulia; vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 3 q.25 a.5; CICc. 1255; Alexander VIII., D 2326; LG 66 f; SC 103). „Es ist würdig, daß der Thron Gottes, das Gemach des Himmelsherrn, das Haus u. Zelt Gottes dort ist, wo er selbst ist“ (Augustinus, Serm. de Assumpt. BMV 6; PL 40, 1146). In Maria wird daher Christus geehrt. „Es ist nicht zweifelhaft, daß, was wir im Lob der Mutter vorbringen, den Sohn angeht; und wenn wir wieder den Sohn ehren, treten wir vom Rühmen der Mutter nicht zurück“ (Bernhard v. Clairvaux, Hom. 4 super „Missus est“ 1; PL 183,78; vgl. Pius IX., Bulle „Ineffabilis Deus“ 1854; LG 66). Nach Ludwig Maria Grignion de Montfort soll die Marienverehrung zur vollkommeneren Verehrung Jesu Christi helfen.
2. Die Hl. Schrift zeigt uns die Gottverbundenen auch als die füreinander Bittenden.
Paulus bittet seine Mitchristen oft, für ihn Gott zu bitten (Röm 15,30; 2 Kor 1,11; 1 Thess 5,25; 2 Thess 3,1 f); er mahnt zum Gebet für alle (1 Tim 2,1) u. betet selbst für andere (Röm 1,9 f; 2 Kor 13,7; Phil 1,4; Kol 1,3.9; 1 Thess 3,12 f; 2 Thess 1,3.11; 2 Tim 1,16 f). Jakobus mahnt zum Gebet füreinander u. versichert: „Viel vermag beharrl. Gebet eines Gerechten“ (Jak 5,16).
Die auf Erden pilgernde Kirche weiß sich in der Gemeinschaft der Heiligen mit den zur Seligkeit Gelangten verbunden u. ist überzeugt, daß diese in Liebe (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.83 a.11) die Verdienste, die sie durch Jesus Christus erworben haben, dem Vater bittend für uns anbieten (vgl. SC 104; LG 49). Schon im AT wird Judas Makkabäus in einem Gesicht unterwiesen: „Dieser Freund der Brüder ist Jeremia, der Prophet Gottes, der viel für das Volk u. die ganze hl. Stadt betet“ (2 Makk 15,14). Hieronymus gibt zu bedenken:“Wenn die Apostel u. die Martyrer, solange sie noch im Körper weilen, für die übrigen beten können, zu einem Zeitpunkt, da sie noch für sich besorgt sein müssen, um wieviel mehr nach den Kronen, Siegen u. Triumphen“ (Contra Vig. 6; PL 23, 344). „So ziemt es sich also durchaus, diese Freunde u. Miterben Christi, unsere Brüder u. besonderen Wohltäter, zu lieben, Gott für sie den schuldigen Dank abzustatten, 'sie hilfesuchend anzurufen u. zu ihrem Gebet, zu ihrer mächtigen Hilfe Zuflucht zu nehmen, um Wohltaten zu erflehen von Gott durch seinen Sohn Jesus Christus, der allein unser Erlöser u. Retter ist' [Trid., Sess. 25; D 1821]“ (LG 50).
Auf der Tatsache, daß wir in der Gemeinschaft der Heiligen mit den in der Gnade Gottes Dahingeschiedenen, die noch der Läuterung bedürfen, verbunden sind (vgl. LG 50 f), baut die vertretbare Meinung auf, daß sie uns durch Fürbitten als Mittler zu Gott dienen können (R. Bellarmino, F. de Suàrez, Gutberlet, Scheeben u.a.). Thomas v. Aq. meint allerdings, daß eher wir für sie zu bitten hätten (S.Th. 2,2 q.83 a.4 ad 3; a.11 ad 3).
3. Zu vermerken ist, daß die Heiligenverehrung von der Kirche nicht befohlen, aber sehr empfohlen wird (Konz. v. Trient, D 1821 1867; Innozenz XI., D 2236; 2. Vat. Konz., SC 8 104 111; LG 40 50 f; UR 15; CICc. 1276). Das 2. Vat. Konz. mahnt zwar zur Wahrung der rechten Proportionen (SC 111), will aber die Heiligenverehrung nicht abschaffen, sondern vertiefen; im besonderen betont es, daß die Verehrung der Heiligen die Anbetung Gottes nicht abschwächt, sondern reicher gestaltet (LG 51). Eindeutig hat sich das Konzil auch zum Wert der Marienverehrung bekannt (LG 66).
Völlig offen läßt die Kirche die Verehrung der in der Gnade Gottes Gestorbenen, die noch der Läuterung bedürfen. Auch hinsichtl. der gottverbundenen Personen auf Erden verweist sie eher auf die Grundhaltung der Achtung u. auf zu wahrende Grenzen, als daß sie zu bestimmten Akten der Ehrung drängt.
4. In den gottverbundenen Personen ist ihr Erfaßtsein durch Gott zu ehren. Wer es daran fehlen läßt, verweigert mittelbar auch Gott die geschuldete Ehre.
Einen solchen Mangel zeigt, wer die Heiligenverehrung grundsätzl. ablehnt od. es im einzelnen an der Ehrfurcht vor den Heiligen fehlen läßt, im besonderen durch ihre Lästerung.
Ebenso wird dem Wirken Gottes in den gottverbundenen od. gottgeweihten Personen auf Erden nicht gerecht, wer sie als zu Gott gehörend u. als Mittler zu Gott hin ablehnt (etwa durch Ablehnung des besonderen Priestertums od. des Ordensstandes) od. verachtet. Wenn man das Gottverbundene od. Gottgeweihte heilig nennt, hat jeder Verstoß gegen das Gottverbunden- u. Gottgeweihtsein den Charakter des Sakrileges, d.h. der Verletzung des Heiligen (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.99 a.1; Alfons M. di Lig., Theol. mor. IV 33); nach Paulus hat die Unzucht des Christen sakrilegischen Charakter, weil ihre Leiber Glieder Christi u. Tempel des Hl. Geistes sind (1 Kor 6,15.19). Kirchenrechtl. werden als persönl. Sakrilegien (vgl. Thomas v. Aq., a.a.O., a.3) u. strafwürdig (CICcc. 2325.2343) bezeichnet a) die tätl. Mißhandlung von Personen des Weihe- od. des Ordensstandes (cc. 119.614), b) die Sünde der Unkeuschheit, die von ihnen od. mit ihnen begangen wird, obwohl sie sich durch Empfang einer höheren Weihe od. durch Ordensgelübde zur vollkommenen geschlechtl. Enthaltsamkeit verpflichtet haben (c. 132 § 1; c. 592).
II. Wenn der Mensch die ganze Schöpfung in seine eigene Gottverbundenheit einordnen u. sich ihrer zur Ausgestaltung seiner Gottverbundenheit bedienen soll, ist es zu verstehen, daß auch Dingen eine gewisse, wenn auch im Vergleich zum Menschen nur analoge Gottverbundenheit zugesprochen werden kann, um deren willen sie zu ehren sind. Die Verehrung ist dann berechtigt, wenn sie nicht den Dingen selbst eine Art magischer Kraft zuschreibt, sondern sich durch sie auf Gott richtet.
1. Im AT hängen die Juden am Tempel. Daniel wendet sich im Exil gegen Jerusalem u. betet Gott an (Dan 6,11). Jesus erklärt den Tempel für ehrwürdig; er vertreibt Händler u. Geldwechsler aus ihm u. begründet dies: „Steht nicht geschrieben: Mein Haus soll Haus des Gebetes werden für alle Völker? Ihr aber habt eine Räuberhöhle daraus gemacht“ (Mk 11,17). „Nehmt dies von hier weg u. macht aus dem Haus meines Vaters kein Kaufhaus“ (Joh 2,16). Sein Verhalten ruft den Jüngern des Psalmwort in Erinnerung: „Der Eifer für dein Haus wird mich verzehren“ (Joh 2,17; Ps 68 [69],10).
Gewiß ist im NT Tempel Gottes in erster Linie das Volk Gottes. „Wißt ihr nicht, daß ihr Tempel Gottes seid u. der Geist Gottes in euch wohnt? Wer den Tempel Gottes vernichtet, den wird Gott vernichten; denn der Tempel Gottes ist heilig, u. der seid ihr“ (1 Kor 3,16 f; vgl. Eph 2,20–22; 1 Petr 2,5). Gewiß ist die Anbetung im Geist u. in der Wahrheit an keinen Ort gebunden (Joh 4,21–24). Eine andere Frage aber ist es, ob Christen nicht doch auch ein sichtbares Haus des Gebetes brauchen u. ob nicht einem solchen Haus dieselbe Ehrfurcht gebührt, die Jesus dem Tempel in Jerusalem erweist.
Die Kirche hat es bisher jedenfalls für gut gehalten, daß das eucharistische Opfer in der Regel in eigens dazu gewidmeten Räumen gefeiert werde; sie hat diese Räume konsekriert od. benediziert u. sie hl. Orte (locus sacer; CICc. 1154: Kirchen, Oratorien, dazu Friedhöfe) genannt („heilig“ analog zur Heiligkeit des Menschen). In Anlehnung an das Beispiel Jesu hat sie (weltl.) Handlungen, die der Bestimmung des hl. Ortes fremd sind, fernhalten wollen u. war der Auffassung, daß man es durch sie an der gebührenden Ehrfurcht, die letztl. Gott erwiesen wird, fehlen läßt. Als weit ärger hat sie die Ehrfurchtslosigkeit (das sog. Sacrilegium locale) angesehen, die durch Sünden am hl. Ort, im besonderen durch seine absichtl. Schädigung, begangen wird. Bei einigen schweren Verfehlungen hat die Kirche auf die Ehrfurchtslosigkeit durch ein rechtl. Verbot des Gottesdienstes u. der Bestattung von Gläubigen bis zum Vollzug eines Sühneritus hingewiesen (kanonische Verletzung durch a) Mord od. Selbstmord, b) ungerechtes schweres Blutvergießen, c) Widmung zu gottlosem od. schmutzigem Gebrauch, d) Bestattung eines Ungetauften od. eines Exkommunizierten nach richterl. Verhängung od. Feststellung der Exkommunikation; CICc. 1172).
2. Ähnl. wie die Heiligkeit von Orten ist auch die von Sachen zu beurteilen. Durch manche von ihnen will sich Gott dem Menschen nahen, manche widmet die Kirche dem Gottesdienst (z.B. hl. Geräte). Sie ist überzeugt, daß diesen Sachen wegen ihrer Hinordnung auf Gott Ehrfurcht gebührt u. daß man sich durch ihre ehrfurchtslose Behandlung (sacrilegium reale) verfehlt. Wer sie grundsätzl. ablehnt, verkennt wohl die Leib-Seele-Natur des Menschen, der Gott durch Verleiblichung seines Gnadenwirkens entgegenkommt.
3. Eine ähnl. Verkennung liegt der Ablehnung von hl. Bildern zugrunde (vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.94 a.2 ad 1). Am ärgsten hat sich die Bilderfeindlichkeit im christl. Bereich in den Bilderstürmen des 8. u. 9. Jh.s im Osten u. durch die reformatorische Bewegung Zwinglis u. Calvins im Westen ausgewirkt. Für die Berechtigung ihres Vorgehens haben sich christl. Bilderstürmer oft auf das Gebot des Dekalogs berufen: „Du sollst dir kein geschnitztes Bild machen, kein Abbild von dem, was im Himmel droben od. unten auf der Erde od. unter der Erde ist. Du sollst dich nicht vor diesen Bildern niederwerfen u. sie nicht verehren. Denn ich, Jahwe, bin ein eifernder Gott“ (Ex 20,4 f; vgl. Dtn 5,8 f). Unschwer läßt sich erkennen, daß durch das Verbot die götzendienerische Verehrung von Bildern verhindert werden sollte. Das Bilderverbot des AT, das wohl auch auf den Islam einen Einfluß ausgeübt hat, ist aus den Zeitumständen zu verstehen. Übrigens regt das AT selbst zur bildl. Darstellung Gottes an, da es auf Gott eine Menge bildlicher Ausdrücke analog anwendet.
Die Kirche hat daher grundsätzl. die Bilderverehrung verteidigt (2. Konz. v. Nicäa 787; 4. Konz. v. Konstantinopel 869/870; Konz. v. Trient 1563; D 600–602 605 653–656 1824 1867 2218). Das 2. Vat. Konz. mahnt die Kinder der Kirche, „das, was in früherer Zeit über die Verehrung der Bilder Christi, der seligen Jungfrau u. der Heiligen festgeseetzt wurde, rel. zu beobachten“ (LG 67; vgl. SC 125).
Die Kirche will auch den Gefahren aus der Bilderverehrung vorbeugen. Gegen die Neigung, den Bildern selbst Kraft zuzuschreiben (vgl. Ps 134 [135],15–17), hat das Konz. v. Trient Stellung genommen (D 1823). Darauf ist auch bei den Gnadenbildern an Wallfahrtsorten zu achten, wenn auch anderseits anzuerkennen ist, daß Gott sie in seinem Gnadenwalten benützen u. so auf die geistig-leibl. Natur des Menschen Rücksicht nehmen kann (vgl. D 2670). Die Kirche betont, daß sich die Verehrung des Bildes auf die dargestellte Person bezieht (cultus relativus personae, CICc. 1255 § 2; vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 3 q.25 a.3). – Das Konz. v. Trient hat sich auch gegen Darstellungen gewandt, die Anlaß zu falschen Auffassungen im Glauben od. sittl. Anstoß geben können (D 1825). Um ungesunde Akzentverschiebungen zu verhüten, wünscht das 2. Vat. Konz.: Bilder sollen in Gotteshäusern „in mäßiger Zahl u. rechter Ordnung aufgestellt werden, damit sie nicht die Verwunderung der Gläubigen erregen od. einer weniger gesunden Frömmigkeit Vorschub leisten“ (SC 124). Nach dem Rechten zu sehen ist Aufgabe der Bischöfe (CICc. 1279; SC 124). Hl. Bilder, die (durch künstlerische Bedeutung, Alter, Ansehen beim Volk) wertvoll sind, will die Kirche schützen (CICc. 1280; c. 1281 § 1).
4. Als Cultus relativus personae (CICc. 1255 § 2) ist unschwer auch die Reliquienverehrung zu erkennen, die in der Kirche schon sehr früh eingesetzt hat. „So sammelten wir später seine Gebeine, die kostbarer sind als Edelsteine u. ansehnlicher als Gold, u. bestatteten sie irgendwo, u. es war geziemend“ (Martyrium Polycarpi 18,1).
Wenn es auch zeitweilig zu ungesunden Wucherungen gekommen ist, hat die Kirche die Verehrung der Reliquien (Überreste der Leiber der Heiligen, darüber hinaus ihre Gebrauchsgegenstände; ferner Dinge, mit denen Christus zu tun hatte, vor allem das Kreuz) grundsätzl. als richtig verteidigt, handelt es sich dabei doch um einen Zug allg. menschlicher Pietät u. gilt die Verehrung doch nicht den materiellen Gegenständen selbst, sondern den Personen, mit denen sie zusammenhängen, u. richtet sie sich durch diese doch auf Gott. „Wir ehren die Reliquien der Martyrer, um jenen anzubeten, dessen Martyrer sie sind“ (Hieronymus, Ep. 109; PL 22,907; vgl. Augustinus, De civ. Dei I 13; PL 41,27; Thomas v. Aq., S.Th. 3 q.25 a.4).
Das Verhalten der Kirche hinsichtl. der Reliquien läßt sich folgendermaßen kurz kennzeichnen: a) Sie erklärt die Reliquienverehrung als berechtigt, wenn sie auch niemanden dazu nötigt („Die Heiligen werden in der Kirche gemäß der Überlieferung verehrt, ihre echten Reliquien u. ihre Bilder sind in Ehren zu halten“, SC 111; vgl. D 603 1269 1822; CICc. 1255 § 2). b) Sie trifft Vorkehrungen gegen die Verehrung unechter Reliquien (CICcc. 1283–87). c) Sie will die Verunehrung echter Reliquien hintanhalten u. bes. dem Verlust hervorragender u. sehr verehrter Reliquien vorbeugen (cc. 1289.1281 f).
5. Die Kirche war im Anschluß an Jesus u. die Apostel immer darauf bedacht, jene Verunehrung abzuwehren, die dem Heiligen angetan wird, wenn es in umwahrhaftiger Weise nur als Vorwand für handfeste materielle Interessen benützt wird (Simonie).
Jesus treibt Händler u. Geldwechsler aus dem Tempel (Mk 11,17). Er weist die Zwölf an, sich bei der Verkündigung des Himmelreiches nicht von der Sorge um die eigene Versorgung beherrschen zu lassen: „Umsonst habt ihr empfangen, umsonst sollt ihr auch geben. Verschafft euch weder Gold noch Silber noch Kupfermünzen in eure Gürtel, auch keine Reisetasche, auch nicht zwei Röcke, weder Schuhe noch Stab. Denn der Arbeiter ist seiner Nahrung wert“ (Mt 10,8–10). Sie sollen sich also der vom Herrn aufgetragenen Aufgabe widmen u. dabei vertrauen, daß für ihre materiellen Bedürfnisse gesorgt werden wird. Jesus verspricht dem, der um seinetwillen Menschen u. Güter verläßt, nicht nur in der künftigen Welt das ewige Leben, sondern schon in dieser Zeit hundertfältigen Ersatz (Mk 10,29 f).
Simon der Magier will von den Aposteln die Fähigkeit, den Hl. Geist zu spenden, durch Geld erkaufen. Er wird von Petrus scharf abgewiesen: „Dein Geld fahre mit dir ins Verderben, weil du geglaubt hast, die Gabe Gottes für Geld kaufen zu können. Du hast keinen Anteil u. kein Recht daran, denn dein Herz ist nicht aufrichtig vor Gott. Bekehre dich von dieser deiner Bosheit u. bete zum Herrn; vielleicht wird dir dann der Anschlag deines Herzens noch vergeben. Denn wie ich sehe, bist du voll bitterer Galle u. von Bosheit umstrickt“ (Apg 8,18–23).
Die Kirche hat den Handel mit Heiligem immer als Herabwürdigung des Heiligen u. daher von Gott verboten angesehen (Simonia iuris divini, CICc. 727 § 1; vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.100 a.1). Zur Sicherung der Ehrfurcht vor dem Heiligen hat sie auch manche Geschäfte verboten, die nicht unter den Begriff der Simonie göttl. Rechtes fallen (Simonia iuris ecclesiastici, c.727 § 2). Jede simonistische Abmachung erklärt sie als ungültig (c.729).
Anderseits: „Der Arbeiter ist seiner Nahrung wert“ (Mt 10,10; vgl. Lk 10,7; 1 Tim 5,18). Für den Unterhalt der Verkünder des Evangeliums muß gesorgt werden. „Wißt ihr nicht, daß die, welche die hl. Handlungen verrichten, von den Einkünften des Heiligtums essen, daß die, welche am Altare ihres Amtes walten, ihren Anteil vom Altare bekommen? So hat der Herr auch verordnet, daß die, welche das Evangeliuum verkünden, vom Evangelium leben sollen“ (1 Kor 9,13 f; vgl. Thomas v. Aq., S.Th. 2,2 q.100 a.3; 2. Vat. Konz., PO 20 f). Das sagt der Apostel, der selbst seinen Stolz darein setzt, sich nicht von den Christengemeinden erhalten zu lassen, sondern von seiner Hände Arbeit zu leben (Apg 18,3; 20,33 f; 1 Kor 4,12; 1 Thess 2,9; 2 Thess 3,8). Im Lauf der Geschichte wurden verschiedene Arten verwirklicht, für die Verkünder des Evangeliums zu sorgen. Eine Möglichkeit ist die, bei gewissen Anlässen Gebühren einzuheben; diese sollen zur Verhütung von Mißbräuchen von Bischöfen, Bischofskonferenzen od. Provinzialkonzilen festgesetzt werden (CICcc. 736; 1056; 1234 § 1; 1507 § 1).