Person
Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 941-943
1. Für den Begriff der Person stellt die Offenbarung verschiedene Elemente bereit: Sie zeigt den Menschen als Bild Gottes, und zwar jeden Menschen als einmaliges Bild, das nicht untergehen soll (Unsterblichkeit); ferner spricht sie von der Verantwortung des Menschen für das Werden dieses Bildes, d.h. für die eigene Lebensgestaltung und das dadurch bestimmte ewige Schicksal (vgl. Pius XII., UG 5403 f 5406 5437 [AAS 1958,271.272 f.692]; Johannes XXIII., PT 10, AAS 1963,259; 2. Vat. Konz., Gaudium et spes 12; Dignitatis humanae 2 9; Paul VI., PP 16, AAS 1967,265). In denkerischer Beschäftigung damit (und im Bemühen um die Christologie und die Trinitätslehre) hat die Theologie den Begriff der Person ausgebildet, mit dem sich in der Folge auch die Philosophie mehr und mehr befaßte.
Die Verantwortung jedes Menschen für die Gestaltung seines Lebens setzt voraus, daß er als einzelner in Selbstand über sein Leben gestaltend verfügen kann. Zur Selbstverfügung gehört das Wissen um das eigene Sein und die Fähigkeit der Selbstbestimmung (Willensfreiheit). Eben diese Anlage auf den geistigen Selbstbesitz und damit zusammenhängend auf die Verantwortung (auf das Leben in Wahrheit und sittl. Ordnung) hin ist dem Personsein wesentl. Person ist also das mit der geistigen Natur ausgestattete selbständige Einzelwesen (Pius XII.: „ein für seine Handlungen verantwortl. Subjekt mit einer Bestimmung, die es erfüllen soll, indem es seinem Gewissen und Gott treu bleibt“, UG 5436; vgl. 5397 [AAS 1958,691 f.269]; Johannes XXIII., PT 9, AAS 1963,259; 2. Vat. Konz., Gaudium et spes 14; Dignitatis humanae 2; Paul VI., PP 15, AAS 1967,265).
Der menschl. Person ist die Aufgabe gesetzt, die in ihrer Natur gegebenen Möglichkeiten selbsttätig zu entwickeln und so zu ihrer Vollkommenheit zu gelangen. Sie existiert um ihrer Vollkommenheit willen (vgl. Pius XII., UG 5401 [AAS 1958,270 f]; vgl. 2. Vat. Konz., Gaudium et spes 24). Da die geistige Natur auf jegl. Sein hin geöffnet ist, erreicht die menschl. Person nie die restlose, sondern immer nur eine teilweise Verwirklichung der in ihrer Natur angedeuteten Möglichkeiten. Immerhin liegt in dem von ihr selbst frei zu verwirklichenden einmaligen Eigenwert ihre Würde (vgl. Gaudium et spes 26 f 40 f), die es verbietet, daß die Person jemals bloß als Mittel zum Zweck (eines andern oder der Art oder der Gemeinschaft) eingesetzt wird (vgl. Gaudium et spes 27).
Voll und ganz erkennt der Mensch aus der Offenbarung seine Personwürde: in welcher Weise der liebende Gott ihn zur Person gemacht und zu welcher im Glauben zu erstrebenden Bestimmung er sein Personsein in Christus berufen hat.
2. Dadurch, daß die Person ihre Natur frei in Besitz nimmt, kommt sie zur erfüllten Wirklichkeit des Personseins (= Existenz), wird sie zur Persönlichkeit. Als solche bezeichnen wir eben die eigentüml. Verwirklichung des Menschseins, die eine Person durch schöpferische Selbstgestaltung erreicht (vgl. Pius XII., UG 5400 [AAS 1958, 270]). Obwohl der Mensch in seiner Selbstentfaltung frei tätig sein kann, ist es doch nicht einfach seinem Belieben anheimgestellt, in welche Richtung er diese Tätigkeit lenkt. Vielmehr ist ihm in den Grundgegebenheiten seiner Natur und des Heilsgeschehens ein Sollen gezeigt (Sittl. Ordnung), durch dessen Befolgung er zur ethischen Persönlichkeit wird, auf die hin er angelegt ist (vgl. Pius XII., UG 5404 [AAS 1958, 271 f]).