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Simonie

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 1061-1065

1. Unter Simonie verstehen wir das Bestreben, eine rein geistl. Sache oder eine mit einer geistl. Sache verbundene weltl. Sache um Geld oder Geldeswert zu kaufen oder zu verkaufen (vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.100 a.1; CICc 727 §1). „Wie nun Simon sah, daß durch die Handauflegung der Apostel der Hl. Geist verliehen wurde, bot er ihnen Geld an und bat: Gebt doch auch mir die Fähigkeit, daß jeder, dem ich die Hände auflege, den Hl. Geist empfange“ (Apg 8,18 f). Weil dieses Unterfangen schon in der Hl. Schrift verurteilt ist, wird es Simonia iuris divini genannt.

Ihren Gegenstand bilden

a) rein geistl. Sachen, d. h. solche, die ihrem Wesen gemäß, nach der Bestimmung Gottes oder der Kirche auf die Förderung des Gnadenlebens hingeordnet sind (z.B. Sakramente, kirchl. Jurisdiktion, Ablässe),

b) zeitl. Sachen, die mit Geistlichem entweder so verbunden sind, daß die zeitl. Sache ohne die geistl. nicht sein kann (z.B. kirchl. Einkünfte verbunden mit einem kirchl. Amt), oder derart, daß die geistl. Sache wenigstens zum Teilgegenstand des Vertrages gemacht und für sie etwas Zeitliches verlangt und (oder) gegeben wird (etwa für die Konsekration eines Kelches oder die Weihe eines Rosenkranzes).

Darüber hinaus hat die Kirche noch mehr in den Bereich der Simonie einbezogen, um jede Gefahr der Verunehrung von Heiligem fernzuhalten (Simonia iuris ecclesiastici). Ihren Gegenstand bilden zeitl. Güter, die mit Geistlichem verbunden sind, und gegen eben solche gegeben werden, ebenso geistl. gegen geistl., ja sogar zeitl. gegen zeitl. Güter, wenn die Kirche den Tausch zur Verhütung der Verunehrung geistlicher Güter verboten hat (c.727 §2), wie z.B. den Verkauf von Reliquiaren, in denen sich Reliquien befinden (c.1289 §1).

Der zeitl. Preis, um den der Simonist eine geistl. Sache kaufen oder verkaufen will, kann in Geld oder Geldeswert, auch in einer Dienstleistung oder einer für das zeitl. Fortkommen wertvollen Fürsprache bestehen. Zur Sünde genügt die simonistische Gesinnung, zum rechtl. Tatbestand der Simonie aber ist zumindest der Versuch, zu einer simonistischen Abmachung zu kommen, erforderl. („studiosa voluntas“, c.727 §1), wenn er auch verhüllt gemacht wird oder erfolglos bleibt (c.728); der Versuch muß darauf abzielen, die Gegenseite zur Leistung des Gewünschten vertragl. zu verpflichten. Bei mehrdeutigen äußeren Formen ist die Gesinnung des Handelnden ausschlaggebend (D 2145 f [1195 f]).

Unter den Begriff der Simonie fällt nicht die Übergabe von Geld oder Geldeswert an den Vollzieher geistlicher Dienste und die Entgegennahme durch diesen, wenn damit nicht das Geistliche bezahlt, sondern ein Beitrag zum Unterhalt des Leistenden erbracht werden soll. Diese Dienste müssen ja durch Menschen vollzogen werden, denen der Unterhalt durch das christl. Volk gebührt (vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.100 a.3). „Der Arbeiter ist seines Lohnes wert“ (Lk 10,7; vgl. 1 Tim 5,18). „Wißt ihr nicht, daß die, welche die hl. Handlungen verrichten, von den Einkünften des Heiligtums essen, daß die, welche am Altare ihres Amtes walten, ihren Anteil vom Altare bekommen? So hat der Herr auch verordnet, daß die, welche das Evangelium verkünden, vom Evangelium leben sollen“ (1 Kor 9,13 f). Zur Verhütung von Unzukömmlichkeiten setzt die Kirche diese Beiträge in Gebührenordnungen fest, für deren Erlassung in manchen Punkten die Ortsordinarien, in manchen die Provinzialkonzile oder die Bischofskonferenzen zuständig sind (c.736; c.1056; c.1234 §1; c.1507 §1).

2. Die Simonie muß in allen Formen abgelehnt werden. Petrus sagt zu Simon: „Dein Geld fahre mit dir ins Verderben, weil du geglaubt hast, die Gabe Gottes für Geld kaufen zu können. Du hast keinen Anteil und kein Recht daran, denn dein Herz ist nicht aufrichtig vor Gott. Bekehre dich von dieser deiner Bosheit und bete zum Herrn; vieleicht wird dir dann der Anschlag deines Herzens noch vergeben. Denn wie ich sehe, bist du voll bitterer Galle und von Bosheit umstrickt“ (Apg 8,20–23).

Beda Venerabilis stellt die Simonisten den Händlern gleich, die Christus aus dem Tempel trieb (Hom. in fer. 2 Quadrag., PL 94,117). Dies gilt auf jeden Fall von der Simonie göttl. Rechts. Sie ist aus folgenden Gründen verwerfl. (vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.100 a.1):

a) Die geistl. Sache (und in ihr der gnadenwirkende Gott) wird unwürdig behandelt, da sie nicht höher eingeschätzt wird als Irdisches.

b) Der Verkauf der geistl. Sache widerspricht ihrem Ursprung aus der frei schenkenden Güte Gottes. „Umsonst habt ihr empfangen, umsonst sollt ihr auch geben“ (Mt 10,8).

c) Der Verkäufer tut so, als ob er Herr, nicht bloß Verwalter der geistl. Sache wäre. „So soll man uns betrachten als Diener Christi und Verwalter der Geheimnisse Gottes“ (1 Kor 4,1). Der Simonist läßt es daher an der geziemenden Ehrfurcht vor der geistl. Sache, durch die Gott in besonderer Weise das Gnadenleben des Menschen fördern will, fehlen und versündigt sich damit beträchtl. gegen die Gottesverehrung.

Auch die Simonie kirchl. Rechts ist Sünde gegen die Gottesverehrung, weil sie von der Kirche wegen der Gefahr der Simonie göttl. Rechts verboten ist. Ihre Sündhaftigkeit kann sich aber vom Gebiet der Gottesverehrung auf das des Gehorsams gegenüber der Kirche verlagern.

3. Ein simonistischer Vertrag kann, weil er etwas sittl. Unerlaubtes zum Gegenstand hat, nie gültig sein. Wer für Geistliches Zeitliches angenommen hat, ist daher zu dessen Rückgabe verpflichtet. Das kirchl. Gesetz verlangt darüber hinaus die Rückgabe des simonistischen Preises auch in allen anderen Fällen, in denen die Simonie nicht rein innerl. geblieben ist, sondern bis zur vereinbarten Ausführung fortgeschritten ist, und erklärt jeden simonistischen Vertrag und jede simonistische Einsetzung in Benefizien, Ämter und Würden für ungültig, und sogar wenn die Simonie von Dritten verübt wurde, außer sie wäre gegen den Widerspruch des Eingesetzten oder in der Absicht, ihn zu schädigen, durchgeführt worden (c.729). Auch die geistl. Sache muß, wenn sie dessen fähig ist, zurückgegeben werden.


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