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Unaufmerksamkeit

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1621 f

Sittl. Qualität im eigentl. Sinn kommt nur dem Wollen zu. Der Mensch kann sich aber für oder gegen ein Verhalten in seiner sittl. Beschaffenheit nur entscheiden, wenn ihm diese Beschaffenheit bewußt ist (eigentl. Menschl. Akt). Fehlt diese Vergegenwärtigung, so kann das Tun zwar durch den Menschen geschehen, es wird aber nicht im eigentl. Sinn seine persönl. Handlung, sondern bleibt unpersönl. und außerh. des Bereiches der Sittlichkeit (sog. Akt des Menschen).

Unaufmerksam ist der Mensch hinsichtl. seines Tuns, wenn er es nicht bewußt vollzieht. Wenn er überhaupt nicht darauf achtet, daß er etwas tut, setzt er dieses Tun nicht als menschl. (sittl.) Akt (wer aus Versehen einen anderen verletzt, tut dies nicht in Form eines eigentl. menschl. Aktes). In Zuständen ohne Bewußtsein (Schlaf, Vollberauschung usw.) ist der Mensch eigentl. menschlicher (sittlicher) Akte nicht fähig. Wem zwar ein eigenes Tun bewußt wird, aber nicht in allen seinen Beschaffenheiten, der kann sich nach den nicht bewußt gewordenen Beschaffenheiten nicht dafür oder dagegen entscheiden (Ödipus weiß nicht, daß der Mann, den er tötet, sein Vater ist, und die Frau, mit der er sich verbindet, seine Mutter; er begeht daher Vatermord und Blutschande nicht als diese spezifischen Handlungen). Wenn jemand bei einem Tun nur halbe Aufmerksamkeit hat, kann es nicht vollmenschl. (vollsittl.) genannt werden; Halbschlaf, halbe Benommenheit, große Zerstreutheit lassen einen vollmenschl. Akt nicht zustandekommen.


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