www. St Josef.at
Die katholische Informationsseite der Gemeinschaft v. hl. Josef
Navigation

Verstümmelung

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1661-1664

II. Das sittl. Urteil über die Verstümmelung Schuldloser hängt davon ab, wie weit das Verfügungsrecht des Menschen über den eigenen Leib und über den des Mitmenschen geht.

1. Die Hl. Schrift spricht dem Menschen ein Herrschaftsrecht über Erde, die Pflanzen und die Tiere zu (Gen 1,28–30); sie sind für ihn da, und er darf sie um seiner selbst willen gebrauchen und nach Bedarf verändern.

Daß in dieses Herrschaftsrecht nicht ein unumschränktes Recht des Menschen über sich selbst und andere Menschen eingeschlossen ist, zeigt z.B. das Verbot der Tötung (Ex 20,13; 23,7). Der Grund dafür liegt in der Würde der menschl. Person. Jeder Mensch stellt im gesonderten, unmittelbaren, unvertauschbaren Besitz seiner geistig-leibl. Natur eine Einmaligkeit dar; jeder hat zwar die Möglichkeit, frei gestaltend sich selbst und andere zu verändern; jedem ist dabei aber aufgetragen, die Gegebenheiten des eigenen Seins und die des Mitmenschen in ihrem Sinn zu achten. Auf die letzte Wurzel zurückgeführt heißt das: Der Mensch hat die Pflicht, sich und seine Mitmenschen so zu sehen und zu wollen und zu lieben, wie Gott sie sieht und will und liebt und damit das Ebenbild Gottes im Menschen (Gen 1,26; 9,6), das zur Vollendung gelangen soll, zu achten. Das gilt auch für die leibl. Gegebenheiten des Menschen, die ja niemals bloßer Körper sind, sondern immer zu Geist in Beziehung stehen. Das sittl. Grundgesetz, an das der Mensch hinsichtl. seiner Leiblichkeit gebunden ist, heißt daher: sie in ihrem Sein und Tätigsein bestehen und sich entfalten lassen (Pius XII., UG 2223 2263).

2. Das geht freil. den ganzen Menschen an. Die gesamtmenschl. Person soll bestehen und sich entfalten können. Normalerweise liegt das Vorhanden- und Tätigsein des Teiles (des einzelnen Körperorgans) im Interesse des Ganzen; dann hat der Mensch die Pflicht, den Teil in seinem Bestand und in seiner Tätigkeit zu erhalten. Oft jedoch droht dem Ganzen von einem Teil (einem Organ oder seiner Tätigkeit) schwere Gefahr; dann fordert das Interesse des Ganzen, daß der Teil dahin gegeben wird (Ganzheitsprinzip).

a) Somit darf man ein Organ entfernen oder seine Tätigkeit unterdrücken, wenn das Interesse des Ganzen es fordert (vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.65 a.1). Dabei ist natürl. gewissenhaft zu fragen, ob das Verbleiben oder die Tätigkeit des Organs die Ganzheit wirkl. ernsthaft gefährdet, ob der Schaden nur durch den Eingriff vermieden oder wenigstens bedeutend vermindert werden kann und ob die negativen Folgen des Eingriffes durch die positiven aufgewogen werden (Handlung mit zweierlei Wirkung).

Zulässig ist es, kranke oder abnormal funktionierende Organe zu entfernen oder stillzulegen, wenn sie den Gesamtorganismus gefährden. Aber auch gesunde Organe dürfen ausgeschaltet werden, wenn ihr richtiges Funktionieren dem ganzen Organismus schadet, weil dadurch eine anderswoher verursachte Krankheit gefördert wird (z.B. dürfen gesunde Ovarien entfernt werden, damit nicht ihre Hormonabsonderung die Entwicklung eines aufgetretenen Brustkrebses fördert).

b) Abzulehnen ist die Verstümmelung, wenn sie nicht im Interesse des Ganzen liegt. Der verstümmelnde Eingriff in den eigenen Leib verstößt dann gegen den gottgegebenen wesentl. Lebensauftrag und damit gegen die in der Gottesliebe geborgene rechte Selbstliebe, jener in den fremden Leib gegen Gerechtigkeit und Liebe zum Mitmenschen (Nächstenliebe). Verstümmelte sind häufig zum Dienst an der Gemeinschaft weniger taugl. od fallen ihr gar zur Last. Pius XI. (D 3723) und Pius XII. (UG 2227 2263 2319) erklären diese Verstümmelung für verwerfl. (vgl. 2. Vat. Konz., GS 27), das Kirchenrecht bezeichnet sie in schweren Fällen als Delikt (CICc. 985 n.5).

c) Im Lichte dieser Erwägungen sind Eingriffe wie Kastration und sonstige Sterilisation, Organübertragung usw. zu beurteilen.

III. Für die grundsätzl. Zulässigkeit der Verstümmelung von Verbrechern hat man ähnl. Gründe angeführt wie für die Todesstrafe (vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.65 a.1). „Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß“ (Dtn 19,21; vgl. Ex 21,24 f). Das Mittelalter war mit der Strafe der Verstümmelung (der Ohren, der Hände, der Geschlechtsdrüsen, der Füße) rasch bei der Hand. Wenn Pius XI. und Pius XII. allen Nachdruck auf die Verurteilung der Verstümmelung Schuldloser legen (D 3720–22; UG 1138), bestreiten sie nicht, daß es sinnvoller und dem Geist des Christentums entsprechender ist, auch an die Stelle der Verstümmelung Schuldiger andere Strafen treten zu lassen.


© Gemeinschaft vom hl. Josef · 1996 – 2024