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Zuwachs

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1746-1756

I. Unter Zuwachs (accessio) verstehen wir den Erwerb von Eigentum dadurch, daß sich mit einer eigenen Sache ein neuer Wert verbindet. Dies kann durch natürl. Entwicklung oder menschl. Tätigkeit oder beides zusammen herbeigeführt werden. Am Zustandekommen des Endproduktes können also das ursprüngl. Eigentum, das Wirken der Natur und die menschl. Tätigkeit beteiligt sein.

1. Zum natürl. Zuwachs (a. naturalis) tragen nur das ursprüngl. Eigentum und die Kräfte der Natur ohne Zutun des Menschen bei. Was auf diese Art zustandekommt, gehört dem Eigentümer der ursprüngl. Sache. Was etwa der Boden ohne Zutun des Menschen hervorbringt, gehört dem Bodeneigentümer („Res fructificat domino“). Die Jungen eines Haustieres gehören ebenfalls seinem Eigentümer. Erdreich, das allmähl. an ein Grundstück angeschwemmt wird, gehört dem Eigentümer des Grundstücks (die Regelung durch das bürgerliche Gesetz ist zu beachten).

2. Nur selten ergibt sich ohne menschl. Mithilfe ein nennenswerter Ertrag. Dieser stellt sich aus dem ursprüngl. Eigentum erst im Zusammenwirken von Natur und planmäßiger Tätigkeit des Menschen ein (a. mixta), etwa wenn der Mensch sät und pflanzt.

3. Häufig wird der Ertrag ohne Mitwirken der Natur aus dem ursprüngl. Eigentum nur durch die Tätigkeit des Menschen erzielt (a. industrialis). Ein Endprodukt, das aus einem Rohstoff oder aus einem Halbfabrikat verfertigt wird, ist wertvoller als der Ausgangsstoff.

II. Ins Gewicht fällt also praktisch nur der Zuwachs, der durch menschl. Arbeit erzielt wird. Häufig ist der Bearbeiter vom Eigentümer der Rohstoffe und der Produktionsmittel verschieden. Am deutlichsten ist dies in der industriellen Fertigung, in der Kapital und Arbeit in verschiedenen Händen sind. Bei solcher Trennung fragt es sich, welche Rechte der Bearbeiter und der Kapitaleigentümer an den Produkten haben.

1. Im besonderen heißt die Frage, ob der Eigentümer an den Produktionsmitteln, der nicht selbst mit diesen arbeitet, einen rechtmäßigen Eigentumszuwachs aus den produzierten Gütern beanspruchen kann.

a) Einen Bestand an Eigentum (Vermögen), der für die Produktion eingesetzt wird, bezeichnet man als Kapital (produktives Eigentum). Seine Größe wird durch das Güter- und Leistungstauschmittel Geld ausgedrückt.

Kapital kommt dadurch zustande, daß Eigentum nicht für Konsumgüter verbraucht, sondern gespart und zum Erwerb von Produktionsmitteln verwendet oder zur Verfügung gestellt wird. Diese Produktionsmittel erzeugen Konsum- oder wieder Produktionsgüter, so daß in Zukunft ein reichlicherer Konsum und eine neuerl. Ausweitung der Produktion und damit eine Steigerung des Lebensstandards ermöglicht wird.

Die Produktionsmittel und Geld haben nur dann den Charakter von Kapital, wenn sie zu einem wirkl. wirtschaftl. Ertrag und damit zu einer Erhöhung der sozialwirtschaftl. Produktivität führen. Ohne produktiven Einsatz sind sie nicht aktuelles, sondern nur potentielles Kapital.

b) Wenn man nach dem Recht dessen, der sein Eigentum für die Produktion einsetzt, auf einen Anteil am wirtschaftl. Ertrag fragt, meint man nicht den Unternehmerlohn, den der Eigentümer für seine im eigenen Unternehmen geleistete Arbeit erhält; ebenso nicht den Ersatz für die Abnützung der Produktionsmittel. Vielmehr geht es um ein davon verschiedenes Eigentumsrecht an den erzeugten Gütern auf Grund des Eigentumsrechtes an den Produktionsmitteln, den ursprüngl. Zins (Kapitalprofit). Daß sich die Eigentümer vorwiegend durch die Aussicht auf ihn zum produktiven Einsatz ihres Eigentums bewegen lassen, steht außer Zweifel.

Arbeit allein ohne Produktionsmittel führt zu keinem oder nur zu einem geringen Ertrag; erst das produktiv eingesetzte Kapital macht den wirtschaftl. Ertrag mögl. oder erhöht ihn bedeutend.

So muß der Ertrag zum Teil als Frucht der Produktionsmittel angesehen werden (vgl. Pius XII., UG 3344). Die Zuweisung eines Teils des Ertrages der Produktion an den Eigentümer der Produktionsmittel ist dadurch gerechtfertigt, daß er sein Eigentum produktiv einsetzt und damit fruchtbar werden läßt und auch gewisse Risken auf sich nimmt; dieser Einsatz ist seine sozialwirtschaftl. Leistung vor dem, der sein Eigentum nur hortet und es nicht fruchtbar werden läßt.

c) Ein solcher Anteil gebührt auch dem, der nicht selbst sein Eigentum unmittelbar unternehmerisch einsetzt, sondern es anderen für den wirtschaftl. Einsatz zur Verfügung stellt (Leihzins).

Die Berechtigung des Leihzinses wird auch tatsächl. damit begründet, daß der Darlehensgeber, der sein Eigentum anderen für die wirtschaftl. Tätigkeit zur Verfügung stellt, es fruchtbar werden läßt, da er dem Darlehensnehmer die Erzielung eines wirtschaftl. Ertrages ermöglicht. Dafür gebührt ihm ein Anteil an diesem Ertrag. Das Aufblühen des modernen Wirtschaftslebens läßt sich ohne ihn auch kaum denken.

Durch Jahrhunderte hindurch wurde die Berechtigung des Zinses für das Darlehen als solches von der christl. Lehre bestritten. Man war der Ansicht, der Darlehensgeber einer vertretbaren Sache (res fungibilis), d.h. einer Sache, bei der es nicht auf die numerische Identität, sondern auf die Art und die Menge ankommt, erhalte mit der Rückgabe der entsprechenden Menge derselben Art das Seine wieder; mehr könne er nicht verlangen, da er nicht mehr geleistet habe (vgl. Thomas von A., S. Th. 2,2 q.78 a.1; Benedikt XIV., D 2546 f; CICc. 1543). Wie die Erörterung zeigt, handelt es sich dabei nicht um ein Zinsverbot einfachhin (Zinsnehmen ist eine in sich schlechte Sache), sondern um die Frage: Ist der Darlehensvertrag allein eine genügende Grundlage für das Zinsnehmen? Thomas erkennt und fragt gar nicht, ob es nicht andere Grundlagen dafür gibt; das ist eine zu enge Schau des Problems. Benedikt XIV. (D 2548 f; vgl. 2062 2141 f) und der CIC (c.1543) sagen ebenfalls, daß der Darlehensvertrag allein nicht zum Zinsnehmen berechtigt; sie übersehen aber nicht, daß andere Titel dazu berechtigen können. Thomas zeigt mit seiner Begründung also nicht, daß das Zinsnehmen eine in sich schlechte Sache ist, sondern nur, daß der bloße Darlehensvertrag dazu noch nicht berechtigt.

Diese Lehre war der Ergänzung fähig, näml. durch Aufzeigen der Titel, die zum Zinsnehmen berechtigen. Als solche nennt die kath. Lehre 1. die Gefahr, sein Eigentum zu verlieren, in die der Geldgeber durch Gewährung des Darlehens geraten kann, 2. eine etwa vereinbarte Geldbuße (poena conventionalis), die der Darlehensnehmer zahlen muß, wenn er das Darlehen nicht rechtzeitig zurückgibt (Ergänzungsvertrag zum Darlehensvertrag), 3. den Schaden, der den Darlehensgeber trifft (damnum emergens), etwa wenn er deshalb, weil er sein Geld hergeborgt hat, eine Sache nicht kaufen kann, die er später teurer bezahlen muß, 4. den Verdienstentgang (lucrum cessans), den der Geber durch die Gewährung des Darlehens erleidet, da er sonst das Geld hätte gewinnbringend verwenden können. Mit dem letzten Titel wird anerkannt, daß man mit Hilfe des geliehenen Geldes einen wirtschaftl. Ertrag erzielen kann, den im Fall des Darlehens der Geber nicht selbst erzielt, den er aber dem Darlehensnehmer ermöglicht. So gesteht die kirchl. Lehre im Fall des produktiven Einsatzes eines Darlehens dem Geber das Recht auf einen mäßigen Zins zu (CICc. 1543; vgl. D 1355–57 1444).

Zum rechten Verständnis des kirchl. „Zinsverbotes“ ist auch darauf zu achten, daß die Titel, die zum Zinsnehmen berechtigen, nicht bei jedem Darlehensvertrag gegeben sind. In vielen Fällen drängen die sittl. Grundforderungen den Menschen dazu, einem Mitmenschen durch bloßes Darlehen ohne Zinsforderung zu Hilfe zu kommen. Wenn Notleidende z.B. ein Darlehen nicht zur Produktion, sondern zur Fristung ihres Lebens brauchen, gilt häufig: „Dem, der dich bittet, gib, und wer bei dir borgen will, von dem wende dich nicht ab“ (Mt 5,42). Dann kann die Pflicht nicht nur zum zinslosen Borgen, sondern sogar zum Schenken drängend werden: „Tut Gutes und leihet, ohne etwas zurückzuerwarten, und euer Lohn wird groß sein, und ihr werdet Söhne des Höchsten sein“ (Lk 6,35; vgl. 14,12–14). Wer derartiger Not gegenüber nur zum Darlehengeben auf Zinsen bereit ist, versagt als Christ (vgl. D 764). In solchen Fällen darf auch nicht ein anderes Geldgeschäft an die Stelle des bloßen Darlehensvertrages gesetzt werden (vgl. D 2550). Wenn im AT das Zinsnehmen von Volksgenossen verboten (Lev 25,35–37; Dtn 23,20 f), von Ausländern aber erlaubt wurde (Dtn 23,21), läßt sich die unterschiedl. Behandlung damit begründen, daß sich mit dem Darlehengeben an Ausländer ein großes Risiko verband.

2. Wenn auch der wirtschaftl. Ertrag z.T. auf das Kapital zurückzuführen ist, darf nicht übersehen werden, daß erst die Arbeit ihn aus dem Kapital herausholt. Was die Natur ohne jedes Zutun des Menschen hervorbringt, ist im Vergleich zum Bedarf des Menschen geringfügig. Auch die Dinge, die durch erste Besitzergreifung in das Eigentum des Menschen übergehen, erhalten ihre volle Produktivkraft und damit ihren richtigen Wert erst durch die Arbeit, die an ihnen geleistet wird (vgl. Leo XIII., D 3265).

a) Wenn im Zusammenhang mit Eigentumsfragen unter Arbeit die Leistung des Menschen zur Hervorbringung materieller Güter verstanden wird, ist damit nicht gesagt, daß nicht auch eine Tätigkeit zur Schaffung anderer Werte den Namen Arbeit voll verdient. Übrigens nützen häufig auch andere Leistungen der Arbeit zur Hervorbringung materieller Güter und dienen damit mittelbar der wirtschaftl. Produktion. Menschl. Arbeit wird ja umso produktiver, je größer der Einsatz nicht nur der körperl. Kräfte, sondern auch des handwerkl. Könnens und der geistigen Kräfte, ja auch der sittl. geformten Charakterkräfte ist (vgl. Pius XII., UG 1781 6226). Wer seine Mühe auf eine entsprechende Formung des Menschen verwendet, dient damit mittelbar auch der wirtschaftl. Produktion. Ferner ist zu beachten, daß die wirtschaftl. Werte nicht höchste Werte sind, sondern im Dienst anderer Werte stehen. Wer auf diese höheren Werte hin tätig ist, darf mit Recht das Bewußtsein haben, wertvolle Arbeit zu leisten. Er hilft mit, daß der Mensch nicht einer falschen Wertordnung verfällt, durch die er den Sinn seines ganzen Daseins in Frage stellt (vgl. Pius XII., UG 1682 3821).

b) Arbeit ist rechtmäßiger Erwerbstitel. Sie schafft ja zusammen mit den Produktionsmitteln einen Zuwachs an Eigentum, gibt daher auch ein anteilsmäßiges Recht darauf (vgl. Pius XI., D 3730; Pius XII., UG 3391). Die Gerechtigkeit fordert, daß den verschieden ausgiebigen Beiträgen zum Zustandekommen eines wirtschaftl. Ertrages (den verschiedenen Leistungsstufen) auch verschieden große Anteile an diesem Ertrag (verschiedene Lohnstufen) entsprechen.

Arbeit ist wichtige, aber nicht einzige Ursache für das Entstehen materieller Güter. Dazu sind auch Produktionsmittel notwendig, über die der Arbeitende im eigenen Namen oder in fremdem Auftrag verfügen kann. Arbeit setzt also das Verfügungsrecht über Produktionsmittel, das Eigentum an ihnen voraus. Die ersten Produktionsmittel wurden durch erste Besitzergreifung erworben, heute können sie auch auf andere Art rechtmäßig angeeignet werden (Arbeit, Vertrag, Verjährung). Arbeit ist also nicht erster und nicht einziger Erwerbstitel.

c) Wer selbst mit eigenen Produktionsmitteln tätig ist, hat das volle Recht auf die dadurch geschaffenen Güter, da ja seine eigene Sache durch seine Tätigkeit fruchtbar wird (vgl. Pius XI., D 3730).

d) Die überwiegende Mehrheit der Bearbeiter ist heute durch einen Arbeitsvertrag gedungen mit fremden Produktionsmitteln nach Weisung Fremder tätig. Wenn der Arbeiter ohne Zustimmung des Eigentümers die Produktionsmittel verwendet, hat er keinen Anspruch auf den Ertrag, weil er sich die Produktionsmittel zu Unrecht zunutze macht. Wenn er aber mit dem Eigentümer eine Abmachung getroffen hat (der Normalfall), hat man hinsichtl. des Ertrages auf diese Abmachung zu achten. Wenn sie eine Gesellschaft gebildet haben (Gesellschaftsvertrag), erwirbt vereinbarungsgemäß jeder einen Teil der hervorgebrachten Güter. Wenn der Eigentümer den Arbeiter zur Arbeit aufgenommen hat (Arbeitsvertrag), erwirbt dieser nicht die erzeugten Güter, hat aber ein Recht, für seine Leistung gerecht entlohnt zu werden.

Ein Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung einer bestimmten Arbeit, der Arbeitgeber zur Zahlung des Lohnes dafür verpflichtet. Gegenstand des Vertrages ist die Arbeitsleistung und ihr Preis. Die menschl. Arbeit wird damit wie eine Sache behandelt (vgl. Pius XII., UG 2444), in Wirklichkeit aber besteht sie in einem vielseitigen Einsatz der menschl. Person (vgl. Pius XII., UG 512 24,94 f). Diese Versachlichung läßt sich mit der Würde der menschl. Person nur vereinbaren, wenn beim Abschluß des Vertrages zwei Rücksichten geübt werden, wenn näml. 1. die Erfüllung der wesentl. Bestimmung des arbeitenden Menschen nicht beeinträchtigt wird (z.B. durch zu lange Arbeitszeit) und 2. der Bearbeiter nicht als bloßes Mittel, sondern als Zweck der sozialwirtschaftl. Zusammenarbeit betrachtet wird (vgl. 2. Vat. Konz., GS 27; vgl. Menschenrechte). Ein Mindestmaß dieser Rücksichtnahme muß der Staat durch sein Arbeitsrecht sicherstellen, soweit dies nicht schon durch andere Faktoren geschieht.

e) Da die lebensnotwendigen Güter aus den Produktionsmitteln nur durch Arbeit gewonnen werden können und jeder zur Erhaltung seines Lebens verpflichtet ist, besteht Arbeitspflicht für den, der sich den Unterhalt für sich und seine Familie nicht anders als durch Arbeit rechtmäßig beschaffen kann (vgl. Pius XII., UG 512 2640 3391). Aber auch für den, der vom Leihzins für sein Kapital leben könnte, bestehen Gründe, die ihn zur Arbeit verpflichten: der Anspruch der Gemeinschaft, der er durch seine Arbeitsleistung die notwendigen Güter schaffen helfen soll; der mit seinen Anlagen gegebene Auftrag, sie nicht brach liegen zu lassen. So gilt für jeden Arbeitsfähigen: „Wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen“ (2 Thess 3,10). Damit ist allerdings noch nicht festgelegt, welche Arbeit ein bestimmter Mensch leisten soll.

f) Dieser Arbeitspflicht entspricht das jedem Menschen zukommende Recht zu arbeiten. Nur durch Arbeit kann er seine Persönlichkeit entfalten, nur durch sie kann er seinen Beitrag zur notwendigen Güterbereitstellung für die Allgemeinheit leisten, nur durch sie können die meisten Menschen den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie sichern (vgl. Pius XII., UG 252 512 f).

Damit ist noch nicht geklärt, wer ihm die gewünschte Arbeit ermöglichen soll. Die soziale Verpflichtung, die auf dem Eigentum liegt, drängt die Unternehmer, so viele Arbeiter in ihre Wirtschaftsgemeinschaft aufzunehmen, wie diese ertragreich verwenden kann (vgl. Pius XI., D 3729). Soweit die Unternehmer mit der Aufgabe nicht fertig werden, Arbeitsplätze bereitzustellen, hat der Staat die Pflicht und das Recht, Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen, auch durch Nötigung der Privateigentümer zur Erfüllung ihrer Sozialpflichten, um jedem eine Verdienstmöglichkeit zu geben. Gelingt dies nicht, so muß auf dem Weg der Arbeitslosenversicherung ein den Lohn teilweise ersetzendes Einkommen gewährt werden (vgl. Johannes XXIII., PT 11; GS 26 67). Ein Recht, vom Staat selbst beschäftigt zu werden, hat der Staatsbürger nicht, da der Staat einen derartigen Anspruch nur erfüllen könnte, wenn er die Produktionsmittel selbst in die Hand nähme und die unbeschäftigten Bürger zwangsweise an die offenen Arbeitsstellen setzte, wenn er also die Grundrechte des Privateigentums und der Arbeitsfreiheit verletzte (vgl. Pius XII., UG 497 514 f).


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