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Anmaßung fremden Eigentums

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 45-48

I. Die Eigentumssubstanz maßt sich zu Unrecht an, wer sie ungerecht entwendet oder sie betrügerisch an sich bringt.

1. Ungerecht entwendet wird Eigentum durch Diebstahl oder Raub.

a) Diebstahl (furtum) ist die heiml. Entwendung einer fremden bewegl. Sache entgegen dem vernünftigen Willen des Eigentümers (vgl. Augustinus, Qq.in Hept. II 68, PL 34,707; Thomas von Aq., S.Th. 2,2 q.66 a.3).

Unrichtig ist die Bezeichnung Diebstahl für die Entwendung fremden Eigentums in äußerster Not, weil in ihr der Entwendende sein Recht gebraucht und der Eigentümer der Sache zu ihrer Abtretung sittl. verpflichtet ist, so daß er nicht vernünftigerweise unwillig sein kann. Unter den Begriff des Diebstahls fällt auch nicht die geheime Schadloshaltung (occulta compensatio), bei der sich jemand von den Gütern seines Schuldners heiml. nimmt, was ihm selbst gebührt; auch in diesem Fall trachtet der Entwendende nur, zu dem zu kommen, was ihm rechtl. zusteht, sodaß der Eigentümer nicht vernünftigerweise unwillig sein kann. Zur Vermeidung von Irrtümern und Übergriffen ist zu beachten: Geheime Schadloshaltung ist nur zulässig, wenn es sich um eine wahre Schuld handelt, die auf einem eigentl. Recht des Gläubigers begründet ist (das Versprechen eines Geschenkes z.B. schafft keine wahre Gerechtigkeitsschuld); wenn die Schuld sicher ist, da im Zweifelsfall das Recht des Besitzers als das Stärkere anzusehen ist (vgl. D 2137); wenn man auf ordentl. Weg die Sache nicht erlangen kann; wenn Schäden des Schuldners oder dritter Personen verhütet werden (der Schuldner könnte z.B. dadurch geschädigt werden, daß er später die Schuld begleichen will; ein Dritter könnte des Diebstahls verdächtigt werden und so Schaden leiden). Die Aneignung fremden Gutes verliert den Charakter des Diebstahls auch, wenn der Eigentümer offenkundig darüber nicht unwillig ist. Häufig mag dies im Familienkreis zutreffen. An manchen Dingen wieder liegt dem Eigentümer nichts. Kräuter, Blumen, Beeren, Pilze, wie sie auf Wiesen und in Wäldern wachsen, gehören dem Bodeneigentümer; da sich dieser um sie nicht kümmert, kann man annehmen, daß er nichts dagegen hat, wenn andere sie sammeln; anders, wenn er das Sammeln verbietet.

Diebstahl ist Sünde gegen die Verkehrsgerechtigkeit und in etwa auch gegen die Wahrhaftigkeit (durch seine Hinterhältigkeit; vgl. Thomas von Aq., S.Th. 2,2 q.66 a.5). „Du sollst nicht stehlen!“ (Ex 20,15; Dtn 5,19; Mt 19,18). Je bedeutender der gestohlene Gegenstand in den Augen des Diebes ist, umso eher kann sich dieser durch sein Tun vollpersonal gegen Gott werden. Daß Diebstahl schwere Sünde sein kann, ergibt sich daraus, daß er den Bestohlenen in seinem wesentl. Recht auf die lebenswichtigen Güter empfindl. schädigen kann; auch für die menschl. Gemeinschaft bedeutet die Unsicherheit, die durch größere Diebstähle hervorgerufen wird, einen beträchtl. Schaden (vgl. Thomas von Aq., S.Th., a.a.O., a.6). Jesus läßt erkennen, daß Diebstahl ein Hindernis für das Eingehen zum ewigen Leben (schwere Sünde) sein kann (Mt 19,18). Nach Paulus haben Diebe und Räuber keinen Anteil am Reich Gottes (1 Kor 6,10). Die kirchl. Lehre weist die Auffassung zurück, Diebstahl sei nie schwere Sünde (D 1368).

Bedeutend (materia gravis) kann eine gestohlene Sache allgemein (absolute) oder im besonderen für ihren Eigentümer (relative) sein. Zur Begründung schwerer Sünde genügt sowohl das Wissen darum, daß der Diebstahl den Bestohlenen schwer trifft, wie auch das Wissen darum, daß er die Allgemeinheit schwer verunsichert. Dazu kann der Dieb auch dadurch gelangen, daß er sich durch wiederholte kleine Diebstähle in kurzer Frist eine große Sache aneignet oder gar die wiederholten Diebstähle in eben dieser Absicht begeht (vgl. Thomas von Aq., a.a.O., a.6 ad 3).

b) Raub (rapina) unterscheidet sich von Diebstahl dadurch, daß fremdes Eigentum nicht heiml., sondern offen und mit Gewalt ungerecht entwendet wird. Er fügt zum sachl. Unrecht des Diebstahls also die der Person des Beraubten angetane Gewalt (vgl. Thomas von Aq., a.a.O., a.4); im allg. ist daher anzunehmen, daß sich gegen den Raub ein stärkerer vernünftiger Unwille des Geschädigten richtet als gegen den Diebstahl. So wiegt Raub schwerer als Diebstahl (vgl. Thomas von Aq., a.a.O., a.9).

2. Betrügerisch bringt Eigentum des Mitmenschen an sich, wer einen rechtmäßigen Erwerbstitel dafür vortäuscht oder wer heiml. die Bedingungen eines gerechten Vertrages zum eigenen Vorteil und zum Nachteil des Partners nicht einhält. Dadurch verletzt er die Verkehrsgerechtigkeit und verfehlt sich darüber hinaus durch Lüge in Wort oder Tat oder durch beide zusammen auch gegen die Wahrhaftigkeit. „Falsche Waage ist ein Greuel für Jahwe; doch volle Gewichte haben sein Wohlgefallen“ (Spr 11,1).

II. Auch durch unbefugte Verwendung fremden Eigentums verfehlt man sich gegen das Recht des Eigentümers.

1. In ungerechter Weise verwendet fremdes Eigentum, wer dazu nicht durch den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten ermächtigt ist, ob er daraus Nutzen zieht oder nicht. Er maßt sich damit ein unvollkommenes Eigentumsrecht an und verfehlt sich gegen das Verfügungsrecht des Eigentümers.

2. Einen Höhepunkt erreicht die ungerechte Verwendung fremden Eigentums in der ungerechten Schädigung (iniusta damnificatio). Als solche bezeichnet man eine Handlung, durch die jemand einem anderen unberechtigt einen Schaden an materiellen Gütern zufügt, ohne selbst daraus einen Nutzen zu ziehen. Das geschieht, wenn man die Sache eines Mitmenschen durch Tat oder Unterlassung einer geschuldeten Tat ganz oder teilweise zerstört. Man maßt sich damit ein Verfügungsrecht über eine fremde Sache an und verfehlt sich gegen das Recht ihres Eigentümers. Je größeren Wert der beschädigte Gegenstand nach dem Urteil des Schädigers hat und je beträchtlicher die Schädigung ist, umso eher kann sich der Schädiger durch sie in vollpersonaler Weise gegen Gott entscheiden (schwere Sünde).

III. Als Verletzung der Gerechtigkeit fordert die Anmaßung fremden Eigentums f. E. die Wiedergutmachung.


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