Pflichtenkollision
Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1281-1284
Der Mensch hat seine sittl. Aufgabe in vielerlei Situationen konkret zu erfüllen. Nicht selten fällt es ihm schwer, das Wie ausfindig zu machen. Manchmal steht er unter dem Eindruck, gleichzeitig von mehreren Seiten angefordert zu sein und doch diese Forderungen nicht gleichzeitig erfüllen zu können; eben das meint man mit Pflichtenkollision Für einen solchen Fall hat die Moraltheologie Regeln ausgebildet, die den Blick des Menschen für das Wesentliche seiner sittl. Aufgabe schärfen und ihm dadurch zu einer verantwortbaren Entscheidung helfen sollen (vgl. Kompromiß).
I. Ein Weg zur Lösung des Konfliktes eröffnet sich durch die Erwägung, welches Verhalten wertvoller ist (vgl. Wert).
II. Zur Lösung kann es helfen, wenn man auf den Ursprung der konkurrierenden Forderungen und damit auf den Rang der Forderungen oder der Gesetze achtet.
1. Eine Forderung einer befehlsberechtigten menschl. Autorität etwa kann in anscheinendem Gegensatz zu einer göttl. Weisung (des natürl. sittl. Gesetzes oder der Offenbarung) stehen.
Zunächst wäre zu fragen, ob nicht eine von beiden (z.B. eine situationsgebundene bibl. Forderung) mißverstanden wurde und mit der Aufklärung des Mißverständnisses der Widerspruch von selbst wegfällt.
Wenn aber der Widerspruch bei zweifellos richtigem Verständnis bleibt, kann dies nur dadurch eingetreten sein, daß die menschl. Autorität ihre Befehlsgewalt mißbraucht hat. In diesem Fall ist es klar, daß nicht die menschl., sondern die göttl. Weisung zu befolgen ist („Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen“, Apg 5,29; vgl. 4,19). So darf eine etwa von einer staatl. Stelle anbefohlene Tötung von Geisteskranken (vgl. Euthanasie) nicht durchgeführt werden, weil sie dem göttl. Tötungsverbot widerspricht. Auch von diesem Ansatz her gelangt man zum absoluten Vorrang des sittl. Wertes, dessen Verwirklichung dem Menschen ja durch das göttl. Gesetz aufgetragen ist; das menschl. Gesetz spielt dabei nur eine Hilfsrolle. Das gilt auch für die folgenden Überlegungen.
2. Innerh. der göttl. Weisungen gibt es allg. gültige und situationsbedingte.
Allg. gültig sind die sittl. Grundlinien, die sich aus dem bleibenden Bestand des gottgeschaffenen natürl. Seins des Menschen und aus der Erhebung dieses Seins in die Gotteskindschaft ergeben. Auf keinen Fall darf der Mensch von diesen Grundlinien abweichen; er würde sich damit ja seiner wesentl. Bestimmung verweigern. Ein Verbot, das ein solches Abweichen verhindern will, ist daher unter allen Umständen zu beachten (semper et pro semper). Ebenso ist der Mensch immer gebunden, in der durch sein natürl. Sein und durch seine Gotteskindschaft gewiesenen Richtung zu wandern (in der Richtung der Liebe; Richtungssittlichkeit).
Wie dieses Weiterwandern konkret auszusehen hat, das hängt freil. von den jeweiligen Situationen mit ihren Möglichkeiten und Bedürfnissen ab. Zur Bereitschaft, den gottgewiesenen Weg zu gehen, ist man also immer verpflichtet, zum Setzen konkreter Schritte aber nur, wenn für sie die Situation eintritt, also nicht immer (semper, sed non pro semper).
a) Somit verbinden Verbote von Übertretungen sittlicher Grundlinien ausnahmslos, Gebote konkreter Leistungen aber nur unter der Voraussetzung des Bedarfes und der Möglichkeit. Wenn ein solches anscheinendes Gebot nur durch Übertretung eines solchen Verbotes erfüllt werden kann, drängt es nicht; man hat vielmehr das Verbot einzuhalten. Ein Arzt z.B., der sich in seinem Beruf von Gott her verpflichtet weiß, einer werdenden Mutter in ihren Nöten zu helfen, darf dies nicht durch direkte Abtreibung tun, da die absichtl. Tötung schuldlosen Menschenlebens unter göttl. Verbot fällt.
b) Falls mehrere Forderungen von Leistungen miteinander in Konflikt geraten, hat man zu überlegen, welche in der betreffenden Situation größere Dringlichkeit besitzt. Vielfach kann man dabei über eine Abschätzung nicht hinausgelangen, so daß auch gewissenhafte Leute zu verschiedenen Urteilen kommen können.
3. Es kann vorkommen, daß ein Mensch trotz allem Mühen aus einer Pflichtenkollision nicht herausfindet. Er kann nicht unterscheiden, welche Forderung die dringlichere ist, und er leidet unter dem Eindruck, wie immer er sich entscheidet, sich dadurch zu verfehlen, daß er eine Forderung, die ihm auch als dringl. erscheint, nicht erfüllt (perplexes Gewissen; Casus perplexus, der auch zur länger dauernden Situation werden kann).
Wer öfters in solche Lagen gerät, wäre anzuleiten, sich mit Hilfe der Regeln über die Pflichtenkollision zurechtzufinden. Als vorläufige Hilfe kann man ihm sagen, er solle in solcher Lage die Entscheidung aufschieben, wenn es mögl. ist, und sich inzwischen um die Lösung seiner Frage, auch mit Hilfe anderer, bemühen. Wenn er die Entscheidung nicht aufschieben und selbst mit Hilfe anderer keine Lösung finden kann, soll er das anscheinend kleinere Übel wählen oder, wenn er nicht einmal unterscheiden kann, welches das geringere Übel ist, einen von beiden Gegensätzen. Durch seine Gewissensverfassung ist er auf jeden Fall von formaler Sünde entschuldigt (vgl. Alfons M. di Lig., Theol. mor., n.10).
Auch bei diesem Vorgehen handelt es sich um eine Art des Kompromisses, ohne den der Mensch in seiner sittl. Lebensgestaltung nicht durchkommt.