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Soziale Frage

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 1118-1127

1. Wenn in einer Gesellschaft einzelne Gruppen nicht ihren verhältnismäßigen Anteil an den wirtschaftl. Früchten der gesellschaftl. Zusammenarbeit erhalten können, taucht die soziale Frage auf, näml. die Frage nach den Fehlwirkungen eines Sozialsystems in der Verwirklichung des Gemeinwohls, nach den tieferen Ursachen dieses Versagens und nach den Heilmitteln dagegen.

Zum Versagen einer Gesellschaftsordnung in der Verwirklichung des Gemeinwohls kann es aus verschiedenen Ursachen kommen:

a) Die Grundursache bildet die Unvollkommenheit der menschl. Natur im Erkennen und Wollen.

b) Dazu kommt, daß die Mühe der Arbeit und die Knappheit ihres Ertrages zum Streit um dessen Aufteilung führt.

c) Ideologien üben oft einen unheilvollen Einfluß auf die Gestaltung einer Gesellschaft aus.

d) Institutionen, die für den Dienst am Gemeinwohl geschaffen wurden, sind manchmal vom Anfang an unvollkommen oder werden es durch Veränderung der Verhältnisse, durch Mißbrauch, Verabsolutierung und Aufblähung mit der Zeit.

2. Der Sozialreform geht es um die Heilmittel für das Versagen einer Gesellschaftsordnung und um ihre Anwendung. Eine wahre Sozialreform erhofft die Besserung von einer Reform der Gesinnung und der Zustände.

a) Sie weiß, daß Zuständereform allein nicht genügt, sondern daß der Mensch zu einer besseren gesellschaftl. Sittlichkeit erzogen werden muß.

b) Neben der Gesinnungsreform hält sie aber doch die Schaffung von Einrichtungen für notwendig, die auch den Widerwilligen nötigen, die Gemeinwohlordnung und das Gemeinwohlgesetz zu achten.

Echte Sorge um Sozialreform achtet die guten Elemente der bestehenden Gesellschaftsordnung und sucht von ihnen ausgehend das Fehlerhafte zu überwinden und das Bessere zu entwickeln, geht also evolutionär, nicht revolutionär vor (vgl. Paul VI., PP 29–32, AAS 1967,272 f; 2. Vat. Konz., GS 86). Zuständig sind für die Durchführung der Sozialreform

a) die Gesellschaft, die im Staat lebt, durch Betätigung ihrer eigenen Ordnungskräfte, näml. durch Selbsthilfe von Gruppen mit gemeinsamen Interessen (Gewerkschaften, Genossenschaften, Unternehmerverbände, Kartelle; vgl. Pius XII., UG 6194 [DRM XVIII 555 f]) und durch Verständigung zwischen Gruppen mit gegensätzl. Interessen mit Hilfe von Einrichtungen, die dem Ausgleich dienen (z.B. bei den Kollektivvertragsverhandlungen; vgl. Pius XII., UG 6095 6195 [L'Oss. Rom. 23.9.1956; DRM XVIII 556]);

b) der Staat durch subsidiäre Tätigkeit, näml. durch Sozialpolitik zum Schutz jener gesellschaftl. Gruppen, die unter den Fehlentwicklungen des Sozialsystems besonders zu leiden haben, und durch Förderung der eigenen Ordnungskräfte des Sozialkörpers in der Durchführung der Sozialreform (vgl. Pius XII., UG 6094 [L'Oss. Rom. 23.9.1956]);

c) die Kirche durch Verkündigung der sittl. Grundsätze für eine bessere Gesellschaftsordnung und durch sittl. Bewertung angewandter Grundsätze und bestehender Einrichtungen sowie durch Weckung sittlicher Kräfte, nicht aber duch Lösung bloß technischer oder organisatorischer Fragen (wohl aber ist es Aufgabe befähigter Katholiken, sich um konkrete Lösungen zu bemühen; vgl. Pius XII., UG 5951 [AAS 1958,950]; Johannes XXIII., MM 178–184 218–241 254–257, AAS 1961,444 f.453–457.460 f; PT 146 157–160, AAS 1963,296.299–301; 2. Vat. Konz., GS 42 f 72 76; AA 7; Paul VI., PP 81, AAS 1967,296 f). Die Erfahrung zeigt zur Genüge, daß eine Sozialreform, die nicht zum Scheitern verurteilt sein will, auf die sittl. Grundsätze des Christentums nicht verzichten kann (vgl. Pius XII., UG 4327–29 4465 f 6122 f [AAS 1958,450 f.365 f; DRM XVIII 95]).

3. Geschichtl. wurde die soziale Frage in Europa besonders im vorigen Jh. brennend. Sie war zu dieser Zeit mit der Arbeiterfrage identisch, da die Arbeiter unter dem damaligen Mißverhältnis der Einkommensverteilung am meisten litten (vgl. Pius XII., UG 5919–23 [DRM XVI 233]). Allmähl. besserte sich freil. die Lage der Arbeiterschaft und gerieten andere Gesellschaftsschichten in diese Benachteiligung, so daß man heute die soziale Frage nicht mehr einfach mit der Arbeiterfrage gleichsetzen kann (vgl. Johannes XXIII., MM 122–126, AAS 1961,431 f).

a) Der individualistische Liberalismus des vorigen Jh.s, der das Freisein von jegl., auch sittl. Bindung vertrat, bildete als Wirtschaftssystem den Kapitalismus aus, der sich einzig vom Gewinnstreben leiten ließ und darin von niemandem behindert sein wollte. Formal wurde zwar jedem Staatsbürger das gleiche Recht auf freie Betätigung zugestanden. Diese Gleichheit hatte aber nicht viel Wert, da die wirtschaftl. Ausgangspositionen für die Besitzenden und die Nichtbesitzenden zu verschieden waren. Das Kapital hatte die Macht und bestimmte nach seinem Privatinteresse, in welcher Weise und in welchem Ausmaß die Arbeit zur Wirtschaftstätigkeit herangezogen wurde und wie sie dafür entlohnt wurde. Nicht sittl. Erwägungen, sondern nur Gewinnstreben und Macht waren für die Verteilung des Sozialprodukts maßgebend. Auch gegeneinander standen die Unternehmer in erbarmungslosem Machtkampf, der zum wirtschaftl. Ruin der Schwächeren und zum Übermächtigwerden der Starken führte. Ein Ergebnis war die Anhäufung großen Reichtums und damit gewaltiger Macht in wenigen Händen und die Entstehung breiter besitzloser Massen in wirtschaftl. Unsicherheit und im Elend (Proletarier); dieses Ergebnis wurde von Leo XIII. („Rerum novarum“ 1891; vgl. auch Pius XI., „Quadr. an.“, AAS 1931,212; Pius XII., UG 2439–41 5641 6081 6092 6094 6104 6423 [DRM XIII 197–199; AAS 1957,833; DRM XVIII 412 f; L'Oss.Rom. 23.9.1956; DRM XIX 29.159 f]; Johannes XXIII., MM 10–14, AAS 1961,403 f; Paul VI., PP 26, AAS 1967,270) vernichtend kritisiert. Ein weiteres Ergebnis der kapitalistischen Ordnung war die Entstehung des Klassenkampfes. Durch das gemeinsame Elend und das gemeinsame Interesse, es zu überwinden, wurden die Arbeiter zur Klasse geeint. Das Wissen darum, daß der einzelne in seiner Schwäche gegen die Macht des Kapitals nichts ausrichten konnte, wohl aber die Masse im Zusammenstehen, führte zur gewerkschaftl. Organisation der Arbeiterklasse. Diese folgte ebenso wie die Kapitalseite dem Machtprinzip und strebte unter dem Einfluß sozialistischer Ideen, durch Einsatz ihrer Macht im Klassenkampf den Klassengegner zu entmachten und durch Verstaatlichung der Produktionsmittel wirtschaftl. Sicherheit zu erlangen. Mag man auch die großen wirtschaftl. Leistungen des Kapitalismus im 19. und im 20. Jh. anerkennen, so darf man doch die schweren Mängel des kapitalistischen Systems im Hinblick auf die Gesellschaftsordnung nicht übersehen und muß man mit Pius XI. („Quadragesimo anno“ 1931) die zügellose Vermachtung beklagen, in die der individualistische Geist die Wirtschaft im nationalen und im internationalen Rahmen geführt hat.

b) Der Kommunismus erwartet vom restlosen Gemeineigentum an Produktionsmitteln das Heil. Tatsächl. mag er eine gewisse wirtschaftl. Sicherheit bieten, aber erfahrungsgemäß mit einem niedrigen Lebensstandard und auf Kosten der Freiheit der einzelnen. Die Höhe des Lebensstandards hängt von der Höhe der Produktivität ab. Für die Erreichung der bestmögl. Produktivität fehlt im kommunistischen System aber eine wichtige Voraussetzung, näml. der echte Wettbewerb, der vom Eigeninteresse angetrieben wird. An seine Stelle tritt eine träge Wirtschaftsbürokratie, die die Produktion leitet. Nicht der Konsument also kann nach seinem Bedarf bestimmen, was er kaufen will und was daher produziert werden soll, sondern die Behörde tut es. Nicht nur als Konsument gerät der einzelne in Abhängigkeit vom Staat, sondern auch als Arbeiter nimmt ihm die Leitung des Staates wesentl. soziale Rechte, die für sie unbequem werden könnten: die freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Streikrecht, das Vereinigungsrecht (vgl. Menschenrechte). Damit können die Arbeiter nicht mehr ihre Ansprüche auf gerechte Beteiligung am Sozialprodukt geltend machen, sondern sind vollkommen vom Schalten und Walten des Staatsapparats abhängig. Diese vollkommene Abhängigkeit des Staatsbürgers kann auch in geistiger und kultureller Hinsicht zur Freiheitsberaubung ausgenützt werden. Tatsächl. wird ein bedeutender Druck in Richtung auf den dialektischen Materialismus ausgeübt, den der Kommunismus zu seiner weltanschaul. Grundlage gemacht hat, da er sein Augenmerk auf die materiellen Gegebenheiten des menschl. Lebens in dieser Welt konzentriert; so gerät er zum Gottesglauben in schärfsten Gegensatz. Das Ergebnis ist der totalitäre Staat. Nicht mehr der Mensch ist das Ziel der Wirtschaft, sondern das verabsolutierte Kollektiv (vgl. D 2786 3771–73 3865 [- – -]; Pius XII., UG 2441 5641 6094 6355 [DRM XIII 198 f; AAS 1957,833; L'Oss. Rom. 23.9.1956; DRM XVII 440 f]; Johannes XXIII., MM 109, AAS 1961,427).

c) Das Programm des gemäßigten Sozialismus sieht die Sozialisierung eines bedeutenden Sektors der Sozialwirtschaft und die zentralistische Kontrolle des Restes vor. Dem Gemeineigentum sollen jene Wirtschaftszweige vorbehalten sein, deren Beherrschung die Voraussetzung für die Kontrolle der übrigen bildet (Verkehrswesen, Grundindustrien), die zentralistische Kontrolle soll sich auf Kredit, Devisen, Außenhandel, Investitionen, Arbeitsmarkt, Kaufkraft und Nachfrage erstrecken (Planwirtschaft, Dirigismus). Auch der Sozialismus vermag eine gewisse wirtschaftl. Sicherheit, eine gewisse Wohlfahrt zu bieten, birgt in sich aber dieselben Gefahren wie der Kommunismus, wenn auch nicht mit derselben Schärfe. Auch hier ist die Steigerung der sozialwirtschaftl. Produktivität und damit die Erhöhung des Lebensstandards in Frage gestellt, da die vom Selbstinteresse gesteuerte und in Selbstverantwortung getragene echte Unternehmerfunktion ausgeschaltet und durch Bürokratismus ersetzt wird; jede Erhöhung des Nominaleinkommens muß aber ein Scheinmanöver bleiben, wenn sie nicht auf einer Steigerung der Produktivität aufbaut. Auch hier besteht die Gefahr der Freiheitseinschränkung durch Planung, Steuerung und Kontrolle der Arbeit, die Gefahr der Einschränkung der gewerkschaftl. Freiheiten (Streikrecht usw.), die Gefahr, daß die Arbeiter ihre gerechten Ansprüche nicht geltend machen können, sondern dem Belieben des Apparats ausgeliefert sind. Der Staat droht übermächtig zu werden und die Staatsbürger in eine Abhängigkeit zu bringen, die sie in ihren wesentl. Rechten gefährdet (vgl. Pius XII., UG 6227 [DRM XIX 259]).

Pius XI. gibt in „Quadragesimo anno“ zu, daß es sich bei manchen Bestrebungen des Sozialismus, Produktionsmittel in Gemeineigentum überzuführen, nicht um Bekämpfung des Privateigentums als solches, sondern nur um Bekämpfung einer widerrechtl. angemaßten gesellschaftl. Herrschaftsstellung des Eigentums handeln mag; es sei mögl., daß sich in manchen Punkten die Forderungen des gemäßigten Sozialismus mit den durchaus berechtigten Forderungen der christl. Sozialreform decken. Dennoch bedeute eine solche Annäherung noch nicht, daß der Sozialismus ohne Preisgabe eines christl. Grundsatzes anerkannt und sozusagen getauft werden könne, solange er die irdischen Güter als die höchsten Werte ansehe, denen alles andere unterzuordnen und im Notfall zu opfern sei. Nach christl. Auffassung solle die Gesellschaft dem Menschen dazu helfen, seine Anlagen zur Ehre Gottes zu entfalten und sein zeitl. und ewiges Glück zu gewinnen. Der rein irdisch eingestellte Sozialismus wisse davon nichts; er sehe in der Gesellschaft nur eine Nutzveranstaltung auf materiellen Wohlstand hin. Wenn es um die Gewinnung materieller Güter gehe, scheue er auch vor Freiheitseinschränkung durch Zwang nicht zurück, huldige anderseits aber einer falschen Idee im Genuß dieser Güter, den er keinen Beschränkungen unterwerfen wolle. Gegenüber diesem rein irdischen und zu einer relig. Lebensauffassung in Widerspruch stehenden Sozialismus, der den Menschen auch in seinem Sinn bilden und erziehen will (Kultursozialismus), erklärt Pius XI., er sei mit echtem Christentum unvereinbar (D 3744 [2270]; vgl. Pius XII., UG 6082 [DRM XVIII 413 f]). Ob dieses Urteil heute noch gilt, hängt davon ab, ob der heutige Sozialismus sich mit jenem deckt, den Pius XI. vor Augen hatte (vgl. Johannes XXIII., PT 159, AAS 1963,300; 2. Vat. Konz., GS 19–21; Paul VI., PP 39; AAS 1967,276).

d) Als richtig ist eine Gesellschaftsordnung anzusehen, die gleichermaßen Produktivitätssteigerung und gerechte Verteilung des Sozialprodukts verbürgt. Die Produktivitätssteigerung ist vom Wettbewerb zu erwarten, die gerechte Einkommensverteilung von seiner ordnenden Beeinflussung durch die Gesellschaft; man kann eine solche Ordnung Wirtschaftsordnung der geordneten Freiheit oder auch in einem richtigen Sinn soziale Marktwirtschaft nennen. Sie ist durch die Prinzipien der Subsidiarität und des Gemeinwohls (Solidarität) bestimmt. Nach dem Subsidiaritätsprinzip hat der einzelne Selbstverantwortung in der Erhaltung und Entfaltung seines Lebens und haben die kleinen Gemeinschaften im Bereich ihrer Möglichkeit Eigenverantwortung. Durch Belassung dieser Selbst- und Eigenverantwortung wird der Wettbewerb gefördert, der, angeregt vom natürl. Erwerbstrieb, alle Kräfte der sozialwirtschaftl. Zusammenarbeit mobilisiert, damit die sozialwirtschaftl. Produktivität hebt und zur Bereitstellung besserer und billigerer Güter führt. Zugleich treibt er die Preisentwicklung in Richtung auf die natürl. Preise, wie sie sich aus den Herstellungskosten ergeben, und trägt dadurch zur Verwirklichung der Preisgerechtigkeit bei. Die gerechte Einkommensverteilung wird durch die Ordnung des Wettbewerbs nach den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit (Gemeinwohlprinzip) erreicht. Auch hier ist das Subsidiaritätsprinzip mit zu berücksichtigen: Die Ordnung des Wettbewerbs ist der wirtschaftl. Selbstverwaltung der Berufsgemeinschaften (Berufsstände) und ihrer verbindenden Ausschüsse, in denen alle interessierten Kreise vertreten sind, zu überlassen, soweit sie dazu fähig sind, und erst bei ihrem Nichtausreichen oder Versagen dem Staat zuzuweisen (vgl. Pius XII., UG 5643 f 6082 6094 6105 6120 f [AAS 1957,833 f; DRM XVIII 413 f; L'Oss. Rom. 23.9.1956; DRM XIX 29 f; XVIII 94]; Johannes XXIII., MM 150–152, AAS 1961,438 f). Pius XI. (D 3738–41 [2266–69]), Pius XII. (UG 370 607 3252 3335 3343 3346 6095 6195 6349 [DRM VIII 456 f, XI 188 f, IX 590, VII 349, XI 61 f; L'Oss.Rom. 23.9.1956; DRM XVIII 556, XVII 437 f]) und Johannes XXIII. (MM 51–67 142–148, AAS 1961, 413–418.436–438) empfehlen eine Ordnung, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer derselben Berufsgruppen einander nicht bekämpfen, sondern sich zusammenschließen und zum Besten der Allgemeinheit miteinander und mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten (vgl. Pius XII., UG 6225 [DRM XIX 258]). Die Ordnung des Wettbewerbs besteht im Schutz der Wettbewerbsfreiheit und in der Verhinderung des Mißbrauchs des Wettbewerbs zum Schaden der Wirtschaftsgesellschaft. Eine wichtige Teilaufgabe bildet die Überwachung der Preise und ihre Lenkung auf die natürl. Preise hin. Dieses Wirtschaftssystem der geordneten Freiheit anerkennt mit dem Liberalismus die Selbstverantwortung des einzelnen Wirschafters und der kleineren Gemeinschaften, unterstellt sie aber zum Unterschied vom Liberalismus dem ordnenden Einwirken der Gesellschaft. Vom Sozialismus unterscheidet es sich durch das Wirksamwerdenlassen der Selbstverantwortung und durch Zuweisung des wirtschaftl. Ordungswirkens an die Organe der gesellschaftl. Selbstverwaltung, nur subsidiarisch an den Staat. Von der geordneten Freiheit sind folgende guten Wirkungen zu erwarten: Sie erhöht die Produktivität, läßt Kapital und Arbeit zu ihrem berechtigten Einkommen gelangen, hebt durch Bewegung der Preise auf die niedersten Kosten hin bei gleichbleibenden Löhnen die Kaufkraft der Arbeiter und damit die Nachfrage und sichert die Vollbeschäftigung; zugleich schafft sie eine günstige Stellung für den Absatz der Waren auf dem Weltmarkt und mit der steigenden Ausfuhr die Möglichkeit steigender Einfuhr und steigenden Wohlstandes.

Freil. darf man infolge der Mängel der menschl. Natur von keinem System erwarten, daß es die soziale Frage restlos befriedigend löst (vgl. Johannes XXIII., MM 212–217, AAS 1961,451–453). Was sich aber erreichen läßt, ist eine möglichst weitgehende Annäherung an einen befriedigenden sozialen Ordungszustand.


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