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Steuer

Karl Hörmann: LChM 1969, Sp. 1152-1154

Steuer ist jede Zahlung, die dem Staat und den Gebietskörperschaften von ihren Bürgern (und deren Zusammenschlüssen) pflichtgemäß zu leisten ist. Mit der Forderung von Steuern verfolgt der Staat nicht nur den (fiskalischen) Zweck, sich die Mittel für seinen notwendigen Aufwand zu verschaffen, sondern will unda. auch sozialpolitisch die Spannungen zwischen den Einkommen durch Mehrbelastung der höhreren und Schonung der schwächeren vermindern und wirtschaftspolitisch das Wirschaftsleben durch unterschiedl. Belastung der Wirtschaftszweige in die erwünschte Richtung lenken.

Die Steuer hat den Charakter eines pflichtgemäßen Beitrages des Bürgers zum Gemeinwohl (gesetzl. Gerechtigkeit). Ein Steuergesetz, das die für die Gültigkeit menschlicher Gesetze erforderl. Bedingungen erfüllt, bindet daher im Gewissen (Pius XII., UG 6461 [DRM XVIII 508 f]; vgl. 2. Vat. Konz., GS 30). „Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist“ (Mt 22,21). Paulus sagt, man müsse sich der obrigkeitl. Gewalt um des Gewissens willen unterwerfen, und fährt fort: „Deshalb bezahlt ihr ja auch Steuern; denn Gottes Diener sind sie, wenn sie beharrl. diesem Amt obliegen. Gebt allen, was ihr schuldig seid: Steuer, wem Steuer, Zoll, wem Zoll, Furcht, wem Furcht, Ehre, wem Ehre“ (Röm 13,5–7). Die Hinterziehung von Steuern schafft daher die Pflicht der Wiedergutmachung (Restitution). Die frühere Auffassung, Steuergesetze seien bloße Pönalgesetze, die keine Gewissenspflicht schaffen, läßt sich für Steuergesetze, die in Ordnung sind, nicht halten. Ein Gesetz freil., das ein Unrecht enthält, bindet nicht im Gewissen. Ferner darf, wie bei jedem menschl. Gesetz, auch auf diesem Gebiet im gegebenen Fall die Epikie angewandt werden. Wenn der Staat die Berechtigung seiner Steuerforderung aus ihrer Notwendigkeit für das Gemeinwohl herleitet, ist er auch verpflichtet, sein gesamtes Verhalten im Steuerwesen (Verwendungszwecke, Höhe und Art der Vorschreibung) von der Verantwortung für das Gemeinwohl tragen zu lassen (Pius XII., UG 2689 3258 6461 f [DRM XI 214, XII 99, XVIII 508 f]). Er darf Steuergelder nur für Gemeinwohlzwecke und nur in einer verantwortbaren Höhe verwenden. Das Gemeinwohlinteresse verbietet die Vorschreibung von Steuern in solcher Höhe, daß sie die Wirtschaftskraft der Besteuerten zerstören (stille Enteignung) und ihren Leistungswillen lähmen. Ferner verlangt das Gemeinwohl die (wenigstens annähernd gerechte) Verteilung der Steuer, abgestuft nach der Leistungsfähigkeit der Bürger (direkte Steuer); Steuern, die unmittelbar gewissen Gebrauchsgütern ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Verbraucher auferlegt weren (indirekte Steuern), lassen sich leichter einheben, bringen aber, wenn sie den notwendigen Lebensbedarf betreffen, für die ärmeren Bevölkerungsschichten unverhältnismäßige Härten, wesh. sie nur für Luxuswaren zu begrüßen sind.

Wenn jene, die Steuergesetze beschließen oder durchführen, es (in der sachgerechten Bemessung und Verteilung der Steuern, aber auch in der verständl. Fassung der Gesetze) an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen, und wenn jene, die Steuergelder ausgeben, nicht deren gemeinwohldienl. Verwendung nachweisen, fällt ein Teil der Verantwortung für das Sinken der Steuermoral auf sie, da sie dem Steuerträger Grund zur Annahme geben, man lade ihm Lasten zu Unrecht auf (vgl. Pius XII., UG 3258 6461 [DRM XII 99, XVIII 508 f]).

Die Pflicht, für das Gemeinwohl zu sorgen, berechtigt den Staat, vom Bürger nicht nur Steuern, sondern auch die Bekanntgabe der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu ihrer gerechten Bemessung (Steuerbekenntnis) zu verlangen. Der Aufgeforderte ist verpflichtet, sich dabei an die Wahrheit zu halten, darf aber für sich alle günstigen Möglichkeiten ausnützen, die ihm das Gesetz bietet.


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