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Vorbehalt, geheimer

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1690-1692

1. Als eigentl. geheimen Vorbehalt (restrictio pure mentalis) bezeichnet man eine dem Wortlaut nach unwahre Aussage, der der Sprecher geheim (für den Zuhörer unwahrnehmbar) eine Berichtigung hinzufügt („Warum hast du deinen Dienst versäumt?“ – „Ich war krank“, mit dem geheimen Beisatz „vor einem Jahr“).

Da das nicht Vernehmbare keinen Bestandteil der Aussage bildet, ändert es nichts am Widerspruch zw. Überzeugung und Rede; schon das gesunde sittl. Empfinden der Heiden erkannte und verurteilte mit Recht diese Art zu sprechen als Lüge (Cicero, De off. I 10; III 32). Im Christentum entzog bes. Augustinus (De mend., Contra mend.) solchen Künsten den Boden. Das kirchl. Lehramt lehnte sie eindeutig ab (D 2126 f).

2. Anders steht es mit dem uneigentl. geheimen Vorbehalt (restrictio late mentalis). Bei ihm kann der aufmerksame Zuhörer wahrnehmen, daß die Rede neben dem Vordergründigen noch einen anderen Sinn haben kann, daß sie also den Charakter einer mehrdeutigen Rede hat, die der Sprecher wählt, um ihn im Unklaren zu lassen.


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