www. St Josef.at
Die katholische Informationsseite der Gemeinschaft v. hl. Josef
Navigation

Wiedergutmachung

Karl Hörmann: LChM 1976, Sp. 1724-1732

I. Unter Wiedergutmachung (restitutio) versteht man die Behebung ungerecht zugefügten Schadens, im besonderen am Eigentum. Sie ist Akt der Gerechtigkeit (vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.62 a.1).

1. Die Pflicht der Wiedergutmachung ergibt sich daraus, daß ohne sie die Gerechtigkeitsforderung „Jedem das Seine“ nicht erfüllt ist, sondern das Unrecht fortgesetzt wird. Für den, der das Eigentum des Mitmenschen verletzt hat, besteht die Achtung vor diesem Eigentum eben in der Wiedergutmachung Durch deren Unterlassung würde er sicher gegen die Weisung verstoßen: „Alles, was ihr wollt, daß euch die Leute tun, das sollt auch ihr ihnen tun“ (Mt 7,12). Das AT fordert ausdrückl. Wiedergutmachung (Ex 22,2.4 f; Tob 2,13).

Wer sich gegen das Eigentum des Mitmenschen verfehlt hat, gibt seine Sünde nur auf, wenn er zur Wiedergutmachung bereit ist (r. in voto; vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.62 a.2). Die Ausführung dieses Willens liegt freil. nicht immer in der Macht des Menschen. Unmöglichkeit läßt auf die Dauer ihres Bestehens die Pflicht der Ausführung nicht drängend werden (vgl. Thomas von A. ebd. ad 1). Sobald der Verpflichtete jedoch kann, muß er den Willen ins Werk umsetzen (Wiedergutmachung als Zeichen wahrer Bußgesinnung: Ez 33,14 f; Augustinus, Ep. 153,6/20; PL 33,662; der Beichtvater darf jene nicht lossprechen, die trotz Möglichkeit unrechtmäßig erworbenes fremdes Gut von größerer Bedeutung nicht zurückstellen wollen).

2. Der Natur der Sache nach muß Wiedergutmachung auf derselben Güterebene geleistet werden, auf der der Schaden angerichtet wurde (Geld kann nicht den verletzten guten Ruf ersetzen). Wenn jemand nicht auf derselben Ebene gutmachen kann, ist ihm manchmal zu raten, zur Bezeugung des guten Willens auf anderer Ebene etwas zu tun.

II. Auf dem Gebiet des Eigentums ist zur Wiedergutmachung verpflichtet, wer sich die Verfügung über fremdes Gut zu Unrecht angemaßt hat.

1. Wer fremdes Gut unrechtmäßig besitzt, muß es zurückstellen. Diese Pflicht besteht nicht nur für den unredl. Besitzer (malae fidei), der eine Sache behält, obwohl er weiß oder aus den Umständen vermuten muß, daß sie einem anderen gehört, sondern auch für den redl. unrechtmäßigen Besitzer (bonae fidei), der aus Irrtum über Tatsachen oder aus Unwissenheit über gesetzl. Vorschriften eine fremde Sache, die er in Besitz hat, für die seine hält.

a) Jeder unrechtmäßige Besitzer ist zur Rückstellung verpflichtet, sobald er erkennt, daß er eine Sache besitzt, die nicht ihm gehört.

a 1.) Zurückzustellen ist die Sache. Das bürgerl. Gesetz enthält meistens Entschädigungsregeln für den Fall, daß die Sache durch mehrere Hände gegangen ist.

a 2.) Wer unrechtmäßig aus einer fremden Sache einen Ertrag erzielt hat, muß auch diesen, soweit er auf die Sache, nicht auf seinen eigenen Fleiß zurückgeht, dem Eigentümer überlassen.

a 3.) Der unrechtmäßige Besitzer, der für die fremde Sache Auslagen hatte, kann deren Ersatz verlangen, wenn es sich um notwendige (z.B. Hausreparaturen) oder nutzbringende (z.B. Pflanzen von Obstbäumen in einem Garten), nicht um reine Luxusausgaben handelte.

b) Der redl. unrechtmäßige Besitzer hat vor dem unredl. voraus, daß er nicht wissentl. (formal) ungerecht gehandelt hat.

b 1.) Wenn er nach einer gewissen Zeit redl. Besitzes entdeckt, daß die Sache nicht ihm gehört, aber den Eigentümer nicht ausfindig machen kann, darf er sie als herrenlose Sache behandeln (erste Besitzergreifung). Überdies kann er sie durch ersitzende Verjährung erwerben.

Sobald der redl. Besitzer daraufkommt, daß eine Sache, die er schon weitergegeben hat, fremdes Eigentum war, ist er aus Nächstenliebe verpflichtet, den Eigentümer oder den jetzigen Besitzer auf diesen Sachverhalt aufmerksam zu machen, falls nicht ihm selbst daraus unverhältnismäßig großer Schaden droht.

b 2.) Auch Früchte einer fremden Sache kann der redl. Besitzer durch Ersitzung erwerben. Etwaige Bestimmungen des bürgerl. Gesetzes darüber sind um des Gemeinwohles willen zu achten.

c) Dem unredl. Besitzer erwachsen nicht nur aus dem Besitz der fremden Sache, sondern auch aus seiner gegen den Eigentümer formal begangenen Ungerechtigkeit Wiedergutmachungspflichten.

c 1.) Er kann die Sache nicht durch Ersitzung erwerben. Selbst wenn er die Sache nicht mehr besitzt, ist er wegen seines Unrechtes verpflichtet, den Eigentümer schadlos zu halten, falls dieser sie nicht mehr erlangen kann (außer sie wäre durch eine Ursache zugrunde gegangen, durch die sie auch beim Eigentümer zu bestehen aufgehört hätte). Auch einen etwaigen Wertverlust, den die Sache beim Eigentümer nicht erlitten hätte, muß der unredl. Besitzer ersetzen.

c 2.) Die Früchte kann der unredl. Besitzer ebenfalls nicht durch Ersitzung erwerben.

c 3.) Soweit er einen Verdienstentgang oder einen entstehenden Schaden, den er dem Eigentümer durch sein formal ungerechtes Verhalten verursacht, wenigstens in Umrissen vorausgesehen hat, muß er auch dafür aufkommen.

d) Jemand kann aus einem ernsten Grund unsicher sein, ob eine Sache, die er besitzt, ihm gehört oder einem anderen (zweifelnder Besitzer).

d 1.) Wenn die Unsicherheit erst nach der Besitznahme aufritt (dubium superveniens), ist der Besitzer verpflichtet, die Sache zu verwahren und mit einer ihrem Wert entsprechenden Sorgfalt nach der Wahrheit zu forschen. Falls sich die Unsicherheit nicht beheben läßt, darf er wie sonst ein redl. Besitzer die Sache behalten und über sie verfügen; ebenso, wenn er nicht nachforschen konnte. Wenn er jedoch nach Auftreten der Unsicherheit die Nachforschung schuldbar unterläßt, macht er sich dadurch zum unredl. Besitzer.

d 2.) Wenn man schon vor der Besitznahme einer Sache zweifelt, ob man dazu berechtigt ist (dubium antecedens), hat man die Pflicht, sie ihrem augenblickl. Besitzer zu belassen, falls dessen Recht auf sie wahrscheinl. ist („In dubio melior est conditio possidentis“). Falls man sie trotz solcher Unsicherheit an sich zieht, ist man zur Rückstellung an diesen anderen verpflichtet.

2. Wer fremdes Gut ungerecht schädigt, ist zur Wiedergutmachung verpflichtet.

a) Schadenersatzpflicht entspringt aus einer schädigenden Handlung nur,

a 1.) wenn sie wirkl. ungerecht ist (actio vere iniusta), d.h. den Mitmenschen eines ihm rechtl. zustehenden Gutes beraubt (wenn der Schädiger zu seiner Handlung berechtigt ist, wird er für den Schaden, der aus ihr einem anderen entspringt, nicht ersatzpflichtig; ebenso nicht für den Schaden aus der Unterlassung einer Handlung, zu der der Unterlassende nicht aus Gerechtigkeit verpflichtet ist, z.B. aus dem Nichtlöschen des Brandes im Haus eines anderen);

a 2.) wenn sie den Schaden tatsächl. bewirkt (causa damni efficax) (wer nicht geschädigt wurde, hat keinen Anspruch auf Ersatz; der Handelnde wird nicht ersatzpflichtig, wenn der Schaden nicht aus seiner Handlung, sondern aus einer anderen Ursache stammt);

a 3.) wenn sie nicht bloß mit juridischer Schuld (in sachl. Widerspruch zu einem menschl. Gesetz, das zur Vermeidung von Schäden, etwa im Straßenverkehr, ein bestimmtes Verhalten fordert), sondern mit theol. Schuld (als formale Sünde) begangen wurde (niemand kann für eine Schädigungshandlung haftbar gemacht werden, die er nicht als solche kraft freier Entscheidung, also als menschl. Akt, gesetzt hat; theol. Schuld entsteht auch, wenn jemand eine Schadensursache unabsichtl. setzt, sie aber später, obwohl er könnte, wissentl. nicht beseitigt, etwa einen entstehenden Waldbrand, den er aus reinem Versehen verursacht hat, nicht löscht; eine reine juridische Schuld erzeugt Ersatzpflicht nur bei entsprechender vertragl. Regelung oder nach dem Richterspruch, der um des Gemeinwohles willen im Gewissen verpflichtet).

b) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn unsicher bleibt („Lex dubia non obligat“),

b 1.) ob die Schädigungshandlung ungerecht war oder theol. schuldbar begangen wurde (dubium iuris),

b 2.) ob ein Schaden tatsächl. eingetreten ist oder ob er nicht aus einer anderen Ursache stammt (dubium facti).

c) Wer einen Teil des Schadens, den er zugefügt hat, aus Irrtum nicht vorausgesehen und daher nicht beabsichtigt hat, ist hinsichtl. dieses Teiles nicht ersatzpflichtig, da er daran keine theol. Schuld trägt. Wer jedoch nur in der Person des Geschädigten irrt, ist zur Wiedergutmachung verpflichtet, da diese Pflicht aus der als ungerecht schädigend erkannten und frei gesetzten Handlung, die ihre Wirkung erreicht, entspringt, wem immer sie angetan wird.

3. Wer mit anderen zus. das Eigentumsrecht eines Menschen ungerecht und theol. schuldbar verletzt (Mitwirkung), ist als Teilursache des Schadens wenigstens zu teilweiser Wiedergutmachung verpflichtet (vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.62 a.7; D 2139).

a) Von den Arten solcher Mitwirker („Iussio, consilium, consensus, palpo, recursus – participans, mutus, non obstans, non manifestans“, Thomas von A., S.Th. 2,2 q.67 a.7) nehmen positiven Einfluß auf die Handlung der Auftraggeber (iussio), der Ratgeber (consilium), der Lobende und der Tadelnde (palpo), der Hehler (recursus), der eine notwendige Zustimmung Erteilende (consensus), der an der Ausführung Beteiligte (participans); negativen Einfluß alle, die zur Verhinderung des Schadens aus Gerechtigkeit verpflichtet wären und sie unterlassen, also schweigen, wo sie dagegen reden müßten (mutus), eine pflichtgemäße Anzeige unterlassen (non manifestans), einen pflichtgemäßen Widerstand nicht leisten (non obstans).

b) Zur Wiedergutmachung eines Schadens, den mehrere zus. ungerecht verursacht haben, können sie unterschiedl. verpflichtet sein.

b 1.) Das Ausmaß der von den einzelnen zu leistenden Wiedergutmachung richtet sich nach ihrer Verantwortung für den gesamten Schaden. Wer für den Gesamtschaden hauptverantwortl. ist (der Auftraggeber; der Ratgeber, der nur zu seinem eigenen Vorteil zur Schädigungshandlung rät), muß allein diesen nach dem ganzen Ausmaß gutmachen; erst bei seinem Versagen trifft die Wiedergutmachungspflicht die Ausführenden. Wer mit anderen zus. gleichermaßen für den Gesamtschaden verantwortl. ist (weil er mit ihnen den Gesamtschaden verabredet oder eine notwendige Zustimmung dazu gewährt hat), muß mit ihnen zus. die Last der Wiedergutmachung tragen und erst bei ihrem Versagen allein. Wenn mehrere zwar gleichzeitig, aber ohne Verabredung einem Eigentümer je einen Schaden verursachen, ist jeder von ihnen für seinen Teil ersatzpflichtig.

b 2.) Dringlichkeitsstufen in der Ersatzpflicht ergeben sich aus der verschiedenen Beteiligung an der Schädigungshandlung (vgl. Thomas von A., S.Th. q.62 a.7 ad 2). Wenn alle in gleicher Stärke mitgewirkt haben, sind alle gleich unmittelbar zum Ersatz ihres Teiles verpflichtet; die für den ganzen Schaden Nebenverantwortlichen müssen erst für den Gesamtschaden aufkommen, wenn die Hauptverantwortlichen versagen. Wenn sie verschieden stark an der Verursachung des Schadens mitgewirkt haben, sind sie zur Wiedergutmachung in folgender Reihe verpflichtet: 1. der unrechtmäßige Besitzer einer fremden Sache (wenn er Wiedergutmachung leistet, entfällt für alle anderen die Pflicht dazu, da der Eigentümer damit zu seinem Recht gekommen ist), 2. der Auftraggeber oder der zu seinem eigenen Vorteil Ratende, 3. der einen solchen Auftrag oder Rat Ausführende, 4. die positiv Mitwirkenden (der zum Vorteil des Beratenen Ratende; Lobende, Tadelnde, Hehler, Zustimmende, Teilnehmer), 5. negativ Mitwirkende.

III. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Wesen der Wiedergutmachung

1. Sie ist grundsätzl. dem ungerecht Geschädigten zu leisten: Ihn hat man an seinem Recht beeinträchtigt, ihm ist daher Ersatz zu leisten (vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.62 a.5). „Gebt allen, was ihr schuldig seid“ (Röm 13,7).

a) Wenn der Eigentümer sicher und bekannt ist, muß ihm selbst Wiedergutmachung geleistet werden, außer bei Unmöglichkeit oder bei Gefahr des ungerechten Schadens für einen Dritten (eine Sache, die einem Verwahrer, Mieter oder Leiher entwendet wurde, ist zur Verhütung seines Schadens unmittelbar ihm zurückzustellen, nicht dem Eigentümer).

b) Wenn der Eigentümer unbekannt oder unerreichbar ist, darf der redl. Besitzer die Sache als herrenlos ansehen und behalten (erste Besitzergreifung). Der unredl. Besitzer und der ungerechte Schädiger dagegen müssen ihre Verfehlung (gemäß dem vorausgesetzten Willen des Eigentümers) durch Zuwendungen an Arme oder für sonstige gute Zwecke gutmachen; für das Gemeinwohl wäre es schädl., wenn sie gleich dem redl. Besitzer die fremde Sache behalten dürften.

c) Wenn sich jemand sicher schuldbar gegen fremdes Eigentum verfehlt hat, jedoch den Eigentümer nicht sicher herausfinden kann, muß er dem wahrscheinl. Eigentümer Ersatz leisten. Wenn einige wenige als Eigentümer in Betracht kommen, empfiehlt es sich, den Ersatz auf sie aufzuteilen. Wer den einzigen oder die wenigen Eigentümer aus einer großen Menge nicht herausfinden kann, könnte den Ersatz durch Zuwendung für gute Zwecke innerh. dieser Menge leisten.

2. Jede Art der Wiedergutmachung genügt, durch die die verletzte Gerechtigkeit wiederhergestellt wird. Der Eigentümer muß die Wiedergutmachung nicht einmal merken. Wenn eine zurückzustellende Sache an den Eigentümer abgesandt wird und unterwegs zugrunde geht, kann sich der schuldlose redl. Besitzer nach dem Grundsatz „Res perit domino“ als von weiterer Pflicht frei betrachten. Der Ersatzpflichtige dagegen, dessen Pflicht aus einer Schuld stammt, bleibt belastet, bis der Eigentümer die Sache übernommen hat.

3. Die Kosten der Wiedergutmachung muß sich der redl. Besitzer nicht aufladen, da er ja nicht schuldig geworden ist. Er braucht nur den Eigentümer zu benachrichtigen, daß er seine Sache abholen kann. Wer dagegen durch eine Schuld ersatzpflichtig geworden ist, muß den Eigentümer ganz schadlos halten, also auch die Kosten der Wiedergutmachung tragen.

4. Die Wiedergutmachung soll möglichst bald geschehen, da durch Zurückhaltung das Unrecht fortgesetzt wird (vgl. Thomas von A., S.Th. 2,2 q.62 a.8). Wer nicht alles auf einmal leisten kann, soll es wenigstens teilweise tun. Wer nicht gleich wiedergutmachen kann, muß danach trachten, bald die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Triftige Gründe (z.B. ein durch die Wiedergutmachung dem Verpflichteten drohender unverhältnismäßig großer Schaden) berechtigen zum Aufschub. Ein ungerechtfertigter Aufschub dagegen ist Sünde, wenn daraus dem Eigentümer neuer Schaden oder gar das Unmöglichwerden der Wiedergutmachung droht.

IV. Die Pflicht der Wiedergutmachung kann zeitweilig ruhen oder überhaupt erlöschen.

1. Sie drängt nicht, solange der Ersatzpflichtige dazu nicht die Mittel hat (physische Unmöglichkeit) oder die Wiedergutmachung nur mit unverhältnismäßig schwerem Nachteil für sich oder Dritte leisten könnte (moralische U.).

2. Die Pflicht erlischt ganz, wenn sie erlassen wird.

a) Der geschädigte Eigentümer kann dem Ersatzpflichtigen die Schuld ausdrückl. oder durch ein charakteristisches Verhalten nachlassen. Ein wahrer Nachlaß wird frei (von Gewalt, Trug, Irrtum) gewährt.

b) Gelegentl. erläßt der Papst die Wiedergutmachung ganz oder teilweise, näml. für Schädigung in Kirchengütern (meistens solchen, die vom Staat beschlagnahmt wurden) od in Gütern, deren Eigentümer unbekannt oder unerreichbar sind, wobei öfters die Bezeugung des guten Willens durch eine Teilleistung (an gute Zwecke) verlangt wird. Durch dieses Vorgehen (Komposition genannt) sollen die Gewissen beruhigt und wenigstens Teile des zurückzustellenden Vermögens guten Zwecken gesichert werden. Nie wird dieser Erlaß für Güter bekannter und erreichbarer nichtkirchl. Eigentümer gewährt und nie, wenn das Unrecht in Erwartung künftigen Erlasses begangen wurde.


© Gemeinschaft vom hl. Josef · 1996 – 2024