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Widerstand in der Kirche? Teil 2

Josef Spindelböck

Im ersten Teil wurde klargestellt, daß es gegen Gott selber keinerlei berechtigten Widerstand geben kann. Ebensowenig darf die von Jesus Christus eingesetzte und gewollte göttliche Verfassung (Struktur) der Kirche infragegestellt werden. Schließlich kann auch die von der Kirche verkündete Lehre der göttlichen Offenbarung nicht Gegenstand eines möglichen Widerstandsrechts werden, da Gott selber für die Wahrheit dieser Lehre des Glaubens und der Sitten bürgt. Der Bereich der kirchlichen Lehre soll nun noch näher erläutert werden.

Die Heilige Schrift

Das Wort Gottes in der Heiligen Schrift ist als solches nicht kritisierbar. Freilich hat sich Gott menschlicher Worte bedient und menschlichen Denk- und Ausdrucksweisen angepaßt. Daher ist von den Exegeten (Schriftauslegern) in Einklang mit dem Kirchlichen Lehramt sorgfältig nach dem von Gott und den Verfassern der Heiligen Schrift beabsichtigten Sinn zu fragen. Die wissenschaftliche Textkritik hat zum Ziel, den Urtext aufgrund eines Vergleichs der alten Handschriften möglichst getreu zu erfassen und dient damit dem Wort Gottes. Weiters können ungenaue Übersetzungen kritisiert werden sowie jede falsche Interpretation der Bibel. Derartiger „Widerstand“ darf aber nie am Lehramt des Papstes und der Bischöfe vorbeigehen, die die Erstverantwortlichen für die authentische Auslegung und Weitergabe des Wortes Gottes sind (vgl. KKK 888).

Die Dogmen der Kirche

Die Dogmen der Kirche sind unabänderlich wahr. Freilich bleibt eine theologische Weiterentwicklung bestimmter Begriffe unter der Leitung des vom Beistand des Heiligen Geistes erleuchteten Lehramts der Kirche immer möglich. Jesus Christus verheißt ein tieferes Eindringen im Heiligen Geist mit Hilfe der vom Glauben erleuchteten Vernunft: „Wenn aber jener kommt, der Geist der Wahrheit, wird er euch in die ganze Wahrheit führen“ (Joh 16,13a). Nie aber darf dabei vom ursprünglichen Sinn abgegangen werden, an dem die Kirche unabänderlich festhält (vgl. 1. Vatikanisches Konzil, Konstitution „Dei Filius“, Kap. 4, DS3020).

Die nichtunfehlbaren Lehräußerungen von Papst und Bischöfen

Die ohne den Anspruch der Unfehlbarkeit verkündeten Aussagen des Lehramtes der Kirche sind „im religiösen Gehorsam des Willens und des Verstandes“ anzunehmen (Lumen gentium, Nr. 25; KKK 892). Freilich kann es in diesem Bereich vorkommen, daß Lehrdokumente „nicht frei von Mängeln“ sind, wenn sie im Hinblick auf „Äußerungen der Klugheit ... wahre Feststellungen mit anderen, die nicht sicher waren, unentwirrbar vermischt haben. Erst die Zeit hat eine Unterscheidung gestattet, und als Ergebnis vertiefter Studien kam ein wirklicher Fortschritt in der Lehre zustande“ (Instruktion der Glaubenskongregation über die kirchliche Berufung des Theologen vom 24. Mai 1990, Nr. 24). Es ist aber undenkbar, daß vom Kirchlichen Lehramt so oft und eindrücklich gelehrte Wahrheiten – wie etwa die Unzulässigkeit künstlicher Verhütungsmittel – widerrufen werden könnten, auch wenn sie nicht mit ausdrücklich beanspruchter Unfehlbarkeit gelehrt werden. Wer dagegen Opposition und Widerstand leistet, hat in diesem Bereich die Übereinstimmung mit der katholischen Lehre aufgegeben und darf nicht weiter im Auftrag der Kirche (mit missio canonica) ein Amt der Lehre ausüben.

Zu Teil 3